23. Januar 2007
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21:39
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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sofern die Kundendaten sich nur auf das Geschäft beziehen, sind diese Daten auch übernahmefähig. Die Daten wurden in Kenntnis der Kunden ja auch für das jeweilige Geschäft und den jeweiligen Geschäftsvorfall angegeben und gespeichert. Voraussetzung dafür ist dann jeweils eine in der Vergangenheit korrekte Belehrung nach dem BDSG. Weitere Voraussetzung ist, dass die GbR als Rechtsperson Vertragspartner bleibt.
Anders sieht es bei der Übernahme von Daten von Arzt- oder Anwaltspraxen aus, wo ein besonderes Vertrauensverhältnis verbunden herrscht. Hier ist tatsächlich eine Einverständniserklärung jedes Patienten oder Mandanten einzuholen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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