Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, daß es für Ihren Käufer unerhebelich ist, ob Sie vom Hersteller eine zweijährige Garantie haben. Sie können sich ggf. an den Hersteller wenden.
Sie weisen richtig darauf hin, daß nach 6 Monate die sog. Beweislastumkehr stattfindet. Vorher gilt: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auf, muß nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, daß der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Können Sie nicht beweisen, daß der Mangel vorher nicht bestand, hat
der Käufer verschiedene Rechte:
Die Ansprüche des Käufers bei mangelhafter Ware richten sich zuerst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur. Dies haben Sie schon zweimal versucht.
Die anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muß der Verkäufer tragen.
Sollte die Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal scheitern und/oder nicht zumutbar sein, kann der Käufer weitere Rechte - wie Vertragsauflösung (= Rückgängigmachung) und Minderung des Kaufpreises verlangen.
Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist aber nicht klar geworden, wann der neue - und vollkommen neuartige - Defekt durch den Käufer genannt wurde. Denn wenn es sich um einen vollständig neuen bzw. anderen Defekt - nach der Frist von 6 Monaten - handelt, so könnte der Käufer die Beweislast dafür tragen, daß der Mangel bei Übergabe vorlag.
Da es sich aber wohl um einen neues Problem an dem Notebook handelt und man das dieses als Gesamtheit sehen muß, ist ein Wandlungsbegehren leider berechtigt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Wir haben dem Wunsch unseres Kunden nach Wandlung zugestimmt. Verbunden mit Hinweis es auf Kulanz zu tun, da es sich nach unserer Ansicht um einen neuartigen Defekt handelt. Wir haben dem Kunden in derselben Mail mitgeteilt, dass wir den Erstattungspreis um 22% senken werden, da er das Gerät neun Monate genutzt hat. Wir haben die normale AFA-Abschreibung zu Grunde gelegt und einen Monat für Reparaturen, in denen er das Gerät nicht nutzen konnte abgezogen. Er behauptet dies sei nicht rechtens und er wolle den kompletten Betrag erstattet bekommen. Können Sie mir kurz sagen wie es nun tatsächlich ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gem. § 437 Nr. 2 BGB haben Sie dem Rücktrittsbegehren (gleichbedeutend mit der Wandlung; vgl. Palandt, BGB - Kommentar, § 437 Rn. 20) zugestimmt. Die Rechtsfolgen des Rücktritts beziehen sich u.a. auch auf Herausgabe der Nutzungen oder Bereicherung. Gemäß § 346 BGB sind die Nutzungen herauszugeben. D.h. Sie können ihm schon die Gebrauch in Rechnung stellen. Die HÖhe kann sich nach verschiedenen Faktoren richten. Ich halte 22 % für etwas überhöht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt