Kunde will Wandlung eines Notebookkaufs

1. Dezember 2004 18:14 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


17:59
Eine Kunde hat bei uns im April 2004 ein Notebook gekauft. Das Gerät war bis heute zweimal wegen eines Hardwaredefekts im Servicecenter des Herstellers. Der Kunde hat die Servicefälle jedes mal direkt mit dem Servicecenter geklärt. Nun liegt ein weiterer Defekt an dem Gerät vor und der Kunde verlangt Wandlung des Kaufvertrags und verweist auf das Gewährleistungsrecht. Wir wollen der Wandlung allerdings nach Möglichkeit nicht zustimmen. Gemäß Gewährleistungsrecht tritt nach einem halben Jahr eine Beweislastumkehr ein, ist es daher, oder aus einem anderen Grund möglich dem Wunsch des Kunden abzulehnen. Bei dem aktuellen Defekt handelt es sich um einen anderen defekt, als bei den vorhergehenden. Der Hersteller bietet eine zweijährige Garantie auf die Geräte an, mit der wir allerdings nicht geworben haben.
1. Dezember 2004 | 19:35

Antwort

von


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50676 Köln
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E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, daß es für Ihren Käufer unerhebelich ist, ob Sie vom Hersteller eine zweijährige Garantie haben. Sie können sich ggf. an den Hersteller wenden.

Sie weisen richtig darauf hin, daß nach 6 Monate die sog. Beweislastumkehr stattfindet. Vorher gilt: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auf, muß nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, daß der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Können Sie nicht beweisen, daß der Mangel vorher nicht bestand, hat
der Käufer verschiedene Rechte:

Die Ansprüche des Käufers bei mangelhafter Ware richten sich zuerst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur. Dies haben Sie schon zweimal versucht.

Die anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muß der Verkäufer tragen.

Sollte die Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal scheitern und/oder nicht zumutbar sein, kann der Käufer weitere Rechte - wie Vertragsauflösung (= Rückgängigmachung) und Minderung des Kaufpreises verlangen.

Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist aber nicht klar geworden, wann der neue - und vollkommen neuartige - Defekt durch den Käufer genannt wurde. Denn wenn es sich um einen vollständig neuen bzw. anderen Defekt - nach der Frist von 6 Monaten - handelt, so könnte der Käufer die Beweislast dafür tragen, daß der Mangel bei Übergabe vorlag.

Da es sich aber wohl um einen neues Problem an dem Notebook handelt und man das dieses als Gesamtheit sehen muß, ist ein Wandlungsbegehren leider berechtigt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2005 | 16:57

Wir haben dem Wunsch unseres Kunden nach Wandlung zugestimmt. Verbunden mit Hinweis es auf Kulanz zu tun, da es sich nach unserer Ansicht um einen neuartigen Defekt handelt. Wir haben dem Kunden in derselben Mail mitgeteilt, dass wir den Erstattungspreis um 22% senken werden, da er das Gerät neun Monate genutzt hat. Wir haben die normale AFA-Abschreibung zu Grunde gelegt und einen Monat für Reparaturen, in denen er das Gerät nicht nutzen konnte abgezogen. Er behauptet dies sei nicht rechtens und er wolle den kompletten Betrag erstattet bekommen. Können Sie mir kurz sagen wie es nun tatsächlich ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2005 | 17:59

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gem. § 437 Nr. 2 BGB haben Sie dem Rücktrittsbegehren (gleichbedeutend mit der Wandlung; vgl. Palandt, BGB - Kommentar, § 437 Rn. 20) zugestimmt. Die Rechtsfolgen des Rücktritts beziehen sich u.a. auch auf Herausgabe der Nutzungen oder Bereicherung. Gemäß § 346 BGB sind die Nutzungen herauszugeben. D.h. Sie können ihm schon die Gebrauch in Rechnung stellen. Die HÖhe kann sich nach verschiedenen Faktoren richten. Ich halte 22 % für etwas überhöht.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt

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