Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ob und wie Sie an dem Kurs teilnehmen können, ist allein Ihre Sache und kann dem Kursanbieter nicht angekreidet werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Ihr Arbeitgeber es Ihnen ermöglichen wollte, dass Sie an diesem Kurs teilnehmen können. Falls Ihnen nicht bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGBs gegeben wurden, sind die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
2. Die Frist 4 Wochen zum Quartalsende sind eingehalten, so dass die Kündigung zum 31.03. wirksam wird. Sie sollten deshalb nur den Kündigung zum 31.03.2007 akzeptieren. Wenn mehrere abrechenbare Teilleistungen vorliegen, kann nicht in der Rechnung für die gesamte Leistung rückwirkend 19 % Umsatzsteuer angesetzt werden. Es kommt hier im Einzelnen auf den Vertragsregelungen an; Sie müssten mir hierzu den Vertrag übersenden. Wichtig ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht das Vertragsdatum, insbesondere wenn die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ob und wie Sie an dem Kurs teilnehmen können, ist allein Ihre Sache und kann dem Kursanbieter nicht angekreidet werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Ihr Arbeitgeber es Ihnen ermöglichen wollte, dass Sie an diesem Kurs teilnehmen können. Falls Ihnen nicht bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGBs gegeben wurden, sind die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
2. Die Frist 4 Wochen zum Quartalsende sind eingehalten, so dass die Kündigung zum 31.03. wirksam wird. Sie sollten deshalb nur den Kündigung zum 31.03.2007 akzeptieren. Wenn mehrere abrechenbare Teilleistungen vorliegen, kann nicht in der Rechnung für die gesamte Leistung rückwirkend 19 % Umsatzsteuer angesetzt werden. Es kommt hier im Einzelnen auf den Vertragsregelungen an; Sie müssten mir hierzu den Vertrag übersenden. Wichtig ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht das Vertragsdatum, insbesondere wenn die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rückfrage vom Fragesteller
5. Juli 2007 | 09:45
Halle Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sehe ich das richtig, wenn die AGB bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen haben, so sind sie auch nicht wirksam, wenn ein kleiner Satz:"Die AGB der ConE.. und erkenne diese mit meiner verbindlichen Anmeldung als Vertragsbestandteil an." in der Anmeldung stand? Wenn nicht sollte das BGB greifen...
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe.
MFG