vielen Dank für die Onlineanfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
1) Der in einem Zivilprozess begangene Betrug, bei dem der Täter durch eine erschlichene gerichtliche Maßnahme sich oder einen anderen rechtswidrig auf Kosten der anderen Partei bereichern will, z.B. durch bewusst wahrheitswidriges Parteivorbringen, ist nach § 263 StGB als "Prozessbetrug" strafbar.
Es bleibt Ihnen unbenommen, gegen den früheren Arbeitgeber gemäß § 158 StPO Strafantrag wegen dem Verdacht des Prozessbetruges zu stellen.
Ihr Arbeitgeber würde sich jedoch bei einer Vernehmung durch die Polizei voraussichtlich damit herausreden, dass er im Jahr 2009 nur Arbeit für eine Teilzeitstelle hatte und sich seine Auftragslage nun zum Positiven gewendet hat, sodass er deshalb eine Vollzeitstelle inseriert hat.
In einem Ermittlungsverfahren/Strafverfahren wird die Staatsanwaltschaft Ihnen entstandene Vermögensnachteile nicht einfordern. Hierfür müssten Sie erneut den Zivilrechtsweg vor dem Arbeitsgericht beschreiten.
2) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten.
Fraglich ist also, ob Sie den vor Gericht geschlossenen Vergleich mit der Begründung anfechten können, dass Sie während der Vergleichsverhandlungen vom Arbeitgeber arglistig getäuscht wurden.
Die erfolgreiche Anfechtung des Vergleiches hätte zur Folge, dass das Verfahren vor dem Arbeitsgericht fortgesetzt würde.
Eine Anfechtung des Vergleiches kommt durchaus in Betracht, da der Unternehmer nun eine Vollzeitstelle, die mit Ihrer damaligen Stellenbeschreibung übereinstimmt, inseriert hat.
Damit ist jedoch noch nicht bewiesen, dass Ihr Arbeitgeber auch im Jahr 2009 unternehmerischen Bedarf für eine Vollzeitarbeitskraft hatte. Folglich sind nach erster Einschätzung die Erfolgsaussichten einer Vergleichsanfechtung leider gering.
Zwar kommen auch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB in Betracht. Sie müssten jedoch beweisen, dass Sie getäuscht wurden, was mangels Einsicht in die Auftragsbücher der Beklagten kaum gelingen wird.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort, die mir bereits jetzt sehr weiter geholfen hat !
Meine Nachfrage resultiert daraus, dass ich meine Sachverhaltsschilderung wohl etwas zu abstrakt abgegeben habe. Diesbezüglich möchte ich mich entschuldigen.
Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um eine Kirchengemeinde, bei der Stelle handelt es sich um die Stelle des Hausmeisters. Der "Betrieb" ist also nicht von Umsatz und Aufträgen abhängig, sondern er bekommt seine Haushaltsmittel seitens des Bistums zugewiesen. Diese Haushaltstitel sowie eigene Einnahmen (z.B. Kindergarten) sind nachweislich unverändert.
Ändert sich diesbezüglich etwas an der Rechts- und Beweislage?
Vielen Dank für die Beantwortung der Nachfrage!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Ergänzung des Sachverhalts und die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
Da sich die Kirchengemeinde nicht mit einer Kürzung der Haushaltsmittel herausreden kann halte ich den Tatbestand der arglistigen Täuschung für gegeben, sodass Sie den Vergleich mit guten Erfolgsaussichten anfechten könnten.
Die Anfechtung des Vergleichs hätte allerdings zur Folge, dass der Kündigungsschutzprozess (Änderungskündigung) wieder aufgenommen/fortgesetzt wird. Da Sie bereits eine andere Stelle haben sollte der Klageantrag dahalb wohl auf die Zahlung von Schadensersatz umgestellt werden, wobei Sie sich das ab 30.09.2010 erworbene Gehalt anrechnen lassen müssten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt