Kündigungsfristen Onlineverträge

1. August 2020 16:59 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich habe ein Problem mit einem Online-Portal. Dort wurde ein 1-jahres Vertrag abgeschlossen.
Dieses Jahr endete mit dem 05.07.2020. In den allgemeinen Geschäftbedingungen ist keine Kündigungsfrist angegeben. Die Kündigung meinerseits erfolgte mehr als 8 Wochen vor Vertragsende.

Die Kündigung wurde seitens der Betreiber mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt. Dies sei in einer eMail bei Vertragsabschluss mitgeteilt worden. Ich habe diese Mail leider nicht, wobei ich nicht ausschliessen möchte, dass ich diese bekommen und eventuell gelöscht habe. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass während des Bestellvorgangs die ordentlichen Kündigungsfristen ausgewiesen werden.

Mir wurde ein vergünstigtes Jahresabo angeboten, welches ich abgelehnt habe.

Meine Frage hierzu:
Ist es statthaft, Kündigungsfristen per Mail zu versenden, einzig während des Bezahlvorgangs bekanntzugeben und in den AGB nicht gesondert auszuweisen? Nach längerer Suche auf der Seite ist tatsächlich nirgendwo die Kündigungsfrist aufgezeigt.

Vielen Dank.

1. August 2020 | 18:17

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kündigungsfristen können grundsätzlich auch außerhalb der AGB vereinbart werden.

Da die längeren Kündigungsfristen aber zu Gunsten des Portalbetreibers wirken, müsste der Betreiber die Einbeziehung einer entsprechenden Vereinbarung/Klausel in den Vertrag nachweisen. Er müsste also im Streitfalle darlegen und beweisen, dass auf die lange Kündigungsfrist vor Vertragsschluss hingewiesen wurde und dies daher Vertragsinhalt geworden ist.

Dies dürfte ihm aber kaum möglich sein, wenn er diese Klausel unabhängig von den AGB per E-Mail geschickt hat (da er den tatsächlichen Zugang dieser E-Mail bei Ihnen beweisen müsste). Gleiches gilt, wenn diese für Sie nachteilige Vereinbarung im Bezahlvorgang "versteckt" wurde und nicht explizit hervorgehoben wurde oder von Ihnen bestätigt werden musste.

Sie sollten daher bestreiten, dass eine solche Kündigungsfrist Vertragsinhalt geworden ist und vom Betreiber den konkreten Nachweis der Einbeziehung dieser Frist in den Vertrag fordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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