1. August 2020
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18:17
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kündigungsfristen können grundsätzlich auch außerhalb der AGB vereinbart werden.
Da die längeren Kündigungsfristen aber zu Gunsten des Portalbetreibers wirken, müsste der Betreiber die Einbeziehung einer entsprechenden Vereinbarung/Klausel in den Vertrag nachweisen. Er müsste also im Streitfalle darlegen und beweisen, dass auf die lange Kündigungsfrist vor Vertragsschluss hingewiesen wurde und dies daher Vertragsinhalt geworden ist.
Dies dürfte ihm aber kaum möglich sein, wenn er diese Klausel unabhängig von den AGB per E-Mail geschickt hat (da er den tatsächlichen Zugang dieser E-Mail bei Ihnen beweisen müsste). Gleiches gilt, wenn diese für Sie nachteilige Vereinbarung im Bezahlvorgang "versteckt" wurde und nicht explizit hervorgehoben wurde oder von Ihnen bestätigt werden musste.
Sie sollten daher bestreiten, dass eine solche Kündigungsfrist Vertragsinhalt geworden ist und vom Betreiber den konkreten Nachweis der Einbeziehung dieser Frist in den Vertrag fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking