27. Mai 2015
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22:15
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie berechne ich nun die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die entsprechende Kündigungsfrist? "
Das berechnet sich nach Ihrer Schilderung so, dass als Ergebnis 5 fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats als Kündigungsfrist einzuhalten sind.
Denn Ihr Arbeitsverhältnis besteht gem. § 622 II Nr. 5 BGB seit über 12 Jahren.
Die Regelung in § 622 II Satz 2 BGB ( "unter 25 Jahre") findet wegen EuGH, 19.01.2010 - C-555/07 keine Anwendung.
Frage 2:
"Wenn es auf "5 Monate zum Monatsende" hinaus läuft, ist "3 Monate zum Quartal" nicht die längere Variante und müsste daher zum Tragen kommen?"
Nein.
Bei einer jetzt ausgesprochenen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis im zweiten Fall zum 30.09. im ersten Fall aber zum 31.10.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Ergänzung vom Anwalt
27. Mai 2015 | 22:27
Korrektur:
Da Sie Ihre Ausbildung sogar im selben Unternehmen abgeleistet haben, gilt für Sie nach Ihrer Schilderung nach § 622 II Nr. 6 BGB sogar eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats, da Ihre Ausbildungszeit dann zur Betriebszugehörigkeit mitzählt.
Ergänzung vom Anwalt
27. Mai 2015 | 22:30
Vielleicht hätte ich das Datum Ihrer Ausbildung doch genauer lesen sollen.Vergessen Sie meine vorherige Anmerkung, Sie sind noch keine 15 jahre im Betrieb, da die Ausbildung erst am 01.08.2000 begann.