12. Juli 2011
|
17:56
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
durch den Übergang des ehemals befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gelten dann auch die Regelungen des § 15 Abs. 3 TzBfG hinsichtlich der Kündigungsfristen zwar nicht mehr; allerdings greift dann hier nach § 622 Abs. 5 BGB die Situation ein, dass einzelvertraglich Kündigungsfristen vereinbart worden sind, was ansich auch dem Grunde nach zulässig wäre.
Hier sind Sie nun aber mehr als 10 Jahre beschäftigt sind, so dass § 622 Abs. 2 BGB nach dem Günstigkeitsprinzip eingreifen würde, SOFERN es keine gültige tarifvertragliche Abweichung gibt, was ergänzend zu prüfen wäre.
Fehlt diese tarifvertragliche Abweichung, bleibt es bei den Fristen des § 622 Abs. 2 BGB, da von dieser gesetzlich manifestierten Fristverlängerung dann nicht - auch nicht einzelvertraglich - abgewichen werden darf (Adomeit, NJW 1994, 14).
Fazit: Sofern keine anderslautene tarifvertragliche Vereinbarung eingreift, gilt die Frist des § 622 Abs.2 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle