Kündigungsfrist Musikschulvertrag

25. März 2025 21:02 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

es geht um die Kündigungsfrist eines Vertrages über Musikschulunterricht, geschlossen für ein Kind, heute 14 Jahre jung mit einem e.V. einer Kommune. Nun hat der Teenager schlicht keine Lust mehr und möchte aufhören. Auf meine Nachricht, dass ich den Vertrag zum nächsten Zeitpunkt kündigen möchte, kam die Antwort, dass der nächste Zeitpunkt 28.02.2026 ist (Kündigungsmail vom 25.03.2025). Das ist tatsächlich auch im Vertrag geregelt, dass ein Schuljahr v. 1 März bis zum letzten Tag in Februar geht und eine Kündigung nur zum Schuljahresende möglich ist (es sind auch Ausnahmen geregelt, wie bspw. Kündigung aus wichtigem Grund oder Neubesetzung durch einen anderen schüler etc.). Die "Standard Kündigungsfrist" beträgt also im längsten Fall ein Jahr. Die Kündigung hat "schriftlich" bis zum 20. Januar vorzuliegen. Meine Frage ist, ob eine derart lange Kündigungsfrist rechtens ist oder erfolgversprechend angegriffen werden kann (AGB Recht?!). Natürlich nicht um jeden Preis. Allerdings würde die Einhaltung der Frist über 600 € kosten. Vielen Dank!
25. März 2025 | 22:16

Antwort

von


(1142)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die Kündigungsfrist, die in Ihrem Vertrag für den Musikschulunterricht festgelegt ist, scheint auf den ersten Blick recht lang zu sein. Es ist wichtig zu prüfen, ob diese Regelung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrages steht und ob sie einer AGB-Kontrolle standhält.



Gemäß § 309 Nr. 9 BGB darf eine formularmäßig gestaltete Laufzeitvereinbarung, die den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung beinhaltet, nicht länger als zwei Jahre betragen. In Ihrem Fall scheint die Kündigungsfrist von einem Jahr innerhalb dieser Grenze zu liegen, was grundsätzlich zulässig wäre. Allerdings muss auch geprüft werden, ob die Kündigungsregelung eine unangemessene Benachteiligung darstellt, was nach § 307 BGB unzulässig wäre.



Ein weiteres Kriterium ist, ob die Kündigungsregelung überraschend oder ungewöhnlich ist, was nach § 305c BGB zur Unwirksamkeit führen könnte. Da die Kündigungsfrist im Vertrag klar geregelt ist und Sie darüber informiert wurden, scheint dies nicht der Fall zu sein.



Es gibt jedoch Urteile, die sich mit der Angemessenheit von Kündigungsfristen in Schulverträgen befassen. Beispielsweise hat der BGH in einem Urteil (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07) entschieden, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schulhalbjahr nicht zu beanstanden ist. Eine längere Kündigungsfrist könnte unter Umständen als unangemessen angesehen werden, wenn sie die Interessen des Vertragspartners nicht ausreichend berücksichtigt.



In Ihrem Fall könnte die lange Kündigungsfrist von einem Jahr als unangemessen betrachtet werden, insbesondere wenn keine Möglichkeit besteht, den Vertrag zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu kündigen. Dies könnte als einseitige Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden, da es keine Flexibilität bietet, auf veränderte Umstände zu reagieren.



Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kündigungsfrist möglicherweise angegriffen werden könnte, wenn sie als unangemessen lang und benachteiligend angesehen wird. Aufgrund des vergleichsweise geringen Streitwerts macht es jedoch Sinn, eine außergerichtliche Einigung anzustreben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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