Lieber Fragesteller,
für Ihre Anfrage darf ich mich herzlich bedanken und Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Ich verstehe Sie so, dass Sie mit Ihrem Auftraggeber keine ausführliche vertragliche Vereinbarung getroffen haben bzw. keine Kündigungsfristen festgehalten wurden.
Damit richten sich die Kündigungsfristen gem. § 621 BGB nach der Bemessung der Vergütung. Je nachdem wie lang die Abrechnungsperiode ist, desto kürzer oder länger ist die Kündigungsfrist. Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass sich Ihr Auftraggeber auf § 621 Nr. 5 BGB beruft, weil wohlmöglich keine Vergütung nach Zeitabschnitten vereinbart ist und deshalb die Kündigung jederzeit möglich ist. Sollte dies der Fall sein, sie aber hauptsächlich für Ihren Auftraggeber tätig gewesen, so muss dieser dennoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einhalten, auch das sieht § 621 Nr. 5 BGB vor.
§ 624 BGB ist nur anwendbar, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Vertrag auf Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre geschlossen wird. Das ist laut Ihren Angaben aber nicht der Fall, daher können Sie sich hier nicht auf § 624 BGB berufen.
Zweck des § 624 BGB ist es zu verhindern, dass der Dienstverpflichtete übermäßig in seiner persönlichen und beruflichen Freiheit eingeschränkt wird. Er bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dem zufolge die Beendigung langfristiger Vertragsverhältnisse nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich sein muss, wenn das vertragliche Pflichtenprogramm auch persönliche Leistungspflichten umfasst (Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. (2012), § 624, Rn. 1). Darüber hinaus gewährt § 624 BGB nur Ihnen als Dienstverpflichtetem ein Kündigungsrecht und gerade nicht dem Auftraggeber.
Die Sach- und Interessenlage ist also leider eine andere als in Ihrem Fall.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste Einschätzung der Rechtslage geben.
Sofern Sie Fragen haben oder ich etwas übersehen haben sollte, nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen aus München
für Ihre Anfrage darf ich mich herzlich bedanken und Ihnen diese unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Ich verstehe Sie so, dass Sie mit Ihrem Auftraggeber keine ausführliche vertragliche Vereinbarung getroffen haben bzw. keine Kündigungsfristen festgehalten wurden.
Damit richten sich die Kündigungsfristen gem. § 621 BGB nach der Bemessung der Vergütung. Je nachdem wie lang die Abrechnungsperiode ist, desto kürzer oder länger ist die Kündigungsfrist. Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass sich Ihr Auftraggeber auf § 621 Nr. 5 BGB beruft, weil wohlmöglich keine Vergütung nach Zeitabschnitten vereinbart ist und deshalb die Kündigung jederzeit möglich ist. Sollte dies der Fall sein, sie aber hauptsächlich für Ihren Auftraggeber tätig gewesen, so muss dieser dennoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einhalten, auch das sieht § 621 Nr. 5 BGB vor.
§ 624 BGB ist nur anwendbar, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Vertrag auf Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre geschlossen wird. Das ist laut Ihren Angaben aber nicht der Fall, daher können Sie sich hier nicht auf § 624 BGB berufen.
Zweck des § 624 BGB ist es zu verhindern, dass der Dienstverpflichtete übermäßig in seiner persönlichen und beruflichen Freiheit eingeschränkt wird. Er bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dem zufolge die Beendigung langfristiger Vertragsverhältnisse nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich sein muss, wenn das vertragliche Pflichtenprogramm auch persönliche Leistungspflichten umfasst (Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. (2012), § 624, Rn. 1). Darüber hinaus gewährt § 624 BGB nur Ihnen als Dienstverpflichtetem ein Kündigungsrecht und gerade nicht dem Auftraggeber.
Die Sach- und Interessenlage ist also leider eine andere als in Ihrem Fall.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste Einschätzung der Rechtslage geben.
Sofern Sie Fragen haben oder ich etwas übersehen haben sollte, nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen aus München