29. Juli 2008
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22:56
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe zunächst davon aus, das hier die VGB (Wohngebäudeversicherung) gemeint sind.
Nach § 24 Nr. 2 VGB 88 haben sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls bis spätestens einen Monat nach Zahlung der Entschädigung zu kündigen.
Das Recht zur Kündigung gilt für beide Seiten somit im gleichen Umfang.
Der Versicherer die Entschädigungsleistung zu erbringen, wenn ihm alle zur Einschätzung seiner Leistungspflicht relevanten Informationen vorliegen- zu einer grundlosen Zahlungsverweigerung ist er naturgemäß nicht berechtigt.
Reguliert ein Versicherer nicht, obwohl er dies nach den ihm vorliegenden Informationen müsste, kann er vom Versicherten in Verzug gesetzt und zur Leistung verklagt werden. Es steht daher nicht im Belieben des Versicherers, wann er denn zahlt. Ein Ausdehnen der Kündigungsmöglichkeit (die trotzdem für beide Seiten bestehen würde) durch pflichtwidrige Nichtzahlung funktioniert daher nur solange, wie der Versicherte sich dies gefallen lässt, anstatt seine Rechte durchzusetzen.
Ein einseitiger Vorteil für den Versicherer liegt daher nicht vor.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt