7. Mai 2010
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14:00
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Ich komme zwar nicht aus Niedersachsen (ich habe allerdings hinreichende Erfahrungen im niedersächsischen Recht, da ich mein Referendariat in Niedersachsen abgeleistet habe), sondern aus Bremerhaven, kann Ihnen aber mitteilen, dass es sich beim Mietrecht um Bundesrecht handelt (es ist ja in den §§ 535 ff. BGB geregelt) Bundes in Niedersachsen kein spezielles Mietrecht gibt, da der Landesgesetzgeber Niedersachsen nach dem Grundgesetz gar nicht die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich Mietrecht hat.
Soviel vorab. Nun möchte ich aber gerne genauer auf Ihre Frage eingehen. Eine Kündigung wegen Beleidigung wird er voraussichtlich aus zwei Gründen nicht greifen.
Nach der Rechtsprechung müsste es sich um eine formelle Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch handelnden ( also beispielsweise Schimpfwörter oder andere ehrverletzende Äußerungen).
Nach Ihrer Schilderung hat sich die Mieterin in der Tat nicht sehr freundlich Ihnen gegenüber verhalten, das gebe ich zu. Die Schwelle der strafrechtlichen Beleidigung ist hier aber meines Erachtens noch nicht erfüllt.
Das andere Problem ist, dass Sie im Falle des Bestreitens entsprechende Äußerung durch die Mieterin diese Äußerungen voraussichtlich nicht beweisen werden können, weil es am Telefon geschah.
Nach dem Gesetz haben Sie aber das Recht, wegen Zahlungsverzuges eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, sofern die Mieterin mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Dass es bald so weit sein wird zeichnet sich ja bereits ab, so dass Sie sich auf diese Möglichkeit konzentrieren sollten.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht