2. September 2010
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17:06
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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grundsätzlich ist die Miete immer erst am 3. Werktag eines jeden Monats fällig, sowie auch die Mietsicherheit, sodass er die Schlüsselübergabe nicht hätte verweigern dürfen.
Aber selbst wenn die erste Miete gezahlt worden wäre und nur die Mietsicherheit nicht, dann hätte er diesbezüglich auch noch kein Zurückbehaltungsrecht der Wohnung gehabt, da durch die Miete allein bereits das Nutzungsrecht entsteht. Die Kaution ist ein zusätzlicher Anspruch, der nur parallel geltend gemacht werden kann.
Dadurch, dass es sich um Wohnraum handelt und Sie auf diesen Wohnraum angewiesen sind und diesen Wohnraum auch nicht mit Hilfe eines gerichtlichen Eilverfahrens erlangen könnten, sind Sie auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Bitte bedenken Sie, dass Sie die Kündigung schriftlich dem Vermieter oder der Hausgesellschaft überreichen, möglichst mit einem Zeugen als Nachweis.