Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie den Arbeitgeber zu einer Kündigung zu provozieren ist keine rechtliche Frage. Daher kann ich hierzu keine Beurteilung abgeben. Eine verhaltensbedingte Kündigung würde zudem ebenfalls eine Sperre bei der Agentur für Arbeit zur Folge haben. Daher rate ich grundsätzlich von einer solchen Vorgehensweise ab. Ein ärztliches Attest kann nur bestätigen, was tatsächlich vorliegt. Wenn ein Arzt beispielsweise Ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt, ohne dass diese vorliegt, begibt dieser sich in einen strafrechtliche relevanten Bereich des Betrugs. Daher rate ich auch von dieser Vorgehensweise ab.
Meiner Meinung nach wäre in Ihrem Fall ein Aufhebungsvertrag eine adäquate Vorgehensweise. Wenn dieser geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, dann hat dies keine Sperre zur Folge. Daher würde ich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und einen solchen Aufhebungsvertrag schließen. Vor Unterzeichnung sollte dieser aber noch von einem Kollegen geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mt freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Aufhebungsvertrag nach 25 Jahren... habe ich dann einen Anspruch auf eine Abfindung? Wenn nein, ist es dann nicht klüger, einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu nehmen?
Dazu müsste ich wissen, ob es mir überhaupt zusteht, unbezahlten Urlaub zu bekommen und für wie lange dieses maximal gewährt werden kann.
Als Angestellte hat man nicht auf alles einen Anspruch ( Beamte sind da besser gestellt ), wenn es aber irgendwo eine Klausel gibt, dass ich als langjährige Mitarbeiterin nicht einfach so abserviert werde, dann möchte ich diese nutzen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur bei einer betriebsbedingten Kündigung. Jedenfalls können Sie aber eine Abfindung vereinbaren.
Einen Anspruch auf unbezahltem Urlaub steht Ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht zu - ein solcher Anspruch ist dort nicht vorgesehen. Ob es sonstige Regelungen gibt - zum Beispiel einen einschlägigen Tarifvertrag -, aus dem sich so ein Anspruch ergibt, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin