Kündigung wegen langjähriger Teilzeitbeschäftigung

8. Juli 2015 05:47 |
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Arbeitsrecht


Hallo
ich brauche ein paar Tipps, wie ich mit meinem AG umgehen soll.
Hier ein paar Fakten: 1991 im Beamtenstatus ( mittlerer Dienst ) gelernt, 1994 als Angestellte übernommen, weil die Behörde ersatzlos aufgelöst wurde. Im selben Jahr geheiratet und in Teilzeit weitergearbeitet. 1996-2000 Elternzeit, ab Mai 2000 in Teilzeit wieder eingestiegen. Ich werde nach öffentlichen Tarif der Entgeltgruppe 3 bezahlt. In dieser Entgeltgruppe werden auch Tätigkeiten zugeordnet, die früher dem einfachen Dienst zugeschrieben wurden.
Da es seit langem und immer wieder Neustrukturierungen, Neuausrichtungen, Gründungen von Tochterunternehmen und die Abgabe in einer Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Unternehmensbereichen der jetzigen Aktiengesellschaft gibt, werde ich von seiten meines Arbeitgebers weich geklopft.
Von der Finanzdienstleisterin zur Postbotin... zwar mit gleicher Bezahlung, aber weit unter meinem Niveau und fern ab jeglicher Karrierechancen- ich befinge mich in einer Sackgasse und kann von Teilzeit nicht überleben, meine Kinder sind nun volljährig und ich will mehr arbeiten, werde aber dahin geschubst, wo ich vor 23 Jahren war- denn nun bin ich unbequem, weil ich das Gespräch mehrfach gesucht habe und auf einmal Forderungen nach Weiterbildungsmaßnhmen und Übermittlung von Stellenausschreibungen innerhalb des Konzern erfragte!
Ich habe keinen staatlich anerkannten Berufsabschluss, ich habe keine Verwaltungsfachprüfung abgelegt- das war damals im mittleren Dienst nicht vorgesehen.
Nun möchte ich eine Umschulung machen- die Ag. für Arbeit vergibt aber nur Vermittlungsgutscheine, wenn ich arbeitslos bin.
Wie kann ich eine Kündigung meines jetzigen AG provozieren?
Einen Aufhebungsvertrag abschließen wäre eine Niederlage, ich bekomme eine Sperre und mein AG freut sich, mich los zu sein.
Was müsste mein Arzt bescheinigen, dass ich eine außerordentliche Kündigung durchbekomme... und mit welchen negativen Folgen müsste ich dann rechnen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie Sie den Arbeitgeber zu einer Kündigung zu provozieren ist keine rechtliche Frage. Daher kann ich hierzu keine Beurteilung abgeben. Eine verhaltensbedingte Kündigung würde zudem ebenfalls eine Sperre bei der Agentur für Arbeit zur Folge haben. Daher rate ich grundsätzlich von einer solchen Vorgehensweise ab. Ein ärztliches Attest kann nur bestätigen, was tatsächlich vorliegt. Wenn ein Arzt beispielsweise Ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigt, ohne dass diese vorliegt, begibt dieser sich in einen strafrechtliche relevanten Bereich des Betrugs. Daher rate ich auch von dieser Vorgehensweise ab.

Meiner Meinung nach wäre in Ihrem Fall ein Aufhebungsvertrag eine adäquate Vorgehensweise. Wenn dieser geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, dann hat dies keine Sperre zur Folge. Daher würde ich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und einen solchen Aufhebungsvertrag schließen. Vor Unterzeichnung sollte dieser aber noch von einem Kollegen geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.

Mt freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2015 | 16:35

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Aufhebungsvertrag nach 25 Jahren... habe ich dann einen Anspruch auf eine Abfindung? Wenn nein, ist es dann nicht klüger, einen Antrag auf unbezahlten Urlaub zu nehmen?
Dazu müsste ich wissen, ob es mir überhaupt zusteht, unbezahlten Urlaub zu bekommen und für wie lange dieses maximal gewährt werden kann.
Als Angestellte hat man nicht auf alles einen Anspruch ( Beamte sind da besser gestellt ), wenn es aber irgendwo eine Klausel gibt, dass ich als langjährige Mitarbeiterin nicht einfach so abserviert werde, dann möchte ich diese nutzen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2015 | 06:27

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur bei einer betriebsbedingten Kündigung. Jedenfalls können Sie aber eine Abfindung vereinbaren.

Einen Anspruch auf unbezahltem Urlaub steht Ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht zu - ein solcher Anspruch ist dort nicht vorgesehen. Ob es sonstige Regelungen gibt - zum Beispiel einen einschlägigen Tarifvertrag -, aus dem sich so ein Anspruch ergibt, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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