12. Oktober 2010
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13:58
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Gem. § 626 VI BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt daher im Zweifel auch mindestens neun Monate. Dies entweder aufgrund der vertraglichen Vereinbarung oder wegen eines Verstosses gegen die genannte Vorschrift; dann gilt für beide Parteien die längere vereinbarte Frist.
Eine Kündigung wegen des Nichterreichens der vorgegebenen Ziele ist theoretisch möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in zwei Urteilen (BAG, Urteil vom 11.12.2003, Az.: 2 AZR 667/02 und BAG, Urteil vom 17.01.2008, Az: 2 AZR 536/06) Grundsätze entwickelt, wann eine Kündigung bei Minderleistungen möglich ist. Ob diese Grundsätze in Ihrem Fall greifen kann anhand der knappen Frage nicht beantwortet werden; die Anforderungen an eine sog. "Low Performer"-Kündigung sind hoch, so dass eine Verteidigung gegen ein solche Kündigung sinnvoll ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt