6. März 2016
|
12:45
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
ADOLFSALLEE 55
65185 Wiesbaden
Tel: 0611 974510
Web: https://www.kanzlei-klepsch.de
E-Mail: jk@kanzlei-klepsch.de
Wichtig ist, die Frist von drei Wochen seit Zugang der Kündigung einzuhalten.
Wenn natürlich der Betrieb tatsächlich stillgelegt wird, hat die Klage keine Chance auf Erfolg. Wenn Sie die Klage selbst erheben, dann entstehen nur Gerichtskosten. Den Anwalt der Gegenseite müssen Sie nie bezahlen beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz, auch wenn Sie verlieren. Umgekehrt erhalten Sie allerdings auch wenn Sie gewinnen keine Kostenerstattung für die Kosten Ihres eigenen Anwalts. (Das Ganze spielt natürlich keine Rolle wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben)
Erheben Sie aber keine Klage, dann ist die Kündigung wirksam, egal wie wenig Grundlage diese Kündigung eigentlich hatte. Es ist nicht so, dass die Kündigung etwa automatisch unwirksam wird, wenn der Betrieb nicht stillgelegt wird oder übergeht.
Es bliebe dann nur der Umweg über eine Klage auf Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung wenn der Betrieb nicht stillgelegt wird. Das ist allerdings sehr schwierig und nur sehr eingeschränkt möglich. Der eindeutig sicherere Weg ist, jetzt die Kündigungsschutzklage zu erheben.
Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass die Frage ob ein Betriebsübergang stattfindet oder nicht, noch sehr unsicher ist. Trotzdem ist, wenn so etwas im Raume steht, die Kündigungsschutzklage definitiv zu empfehlen. Wenn sich später klarer herausstellt ob gegebenenfalls ein Betriebsübergang, vor allem auf welchen Nachfolger, erfolgt oder erfolgen kann, kann die Klage nämlich noch erweitert werden.
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht