Guten Abend,
in der Schweiz gibt es einen Kündigungsschutz, wie er in Deutschland bekannt nicht. Während der Probezeit kann Ihr Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.
Die Unfallversicherung trägt, wie in der Bundesrepublik auch, die unmittelbaren Unfallfolgen, nicht aber die Folgen, die aus der Kündigung resultieren (Lohnausfall u.ä.).
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
in der Schweiz gibt es einen Kündigungsschutz, wie er in Deutschland bekannt nicht. Während der Probezeit kann Ihr Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.
Die Unfallversicherung trägt, wie in der Bundesrepublik auch, die unmittelbaren Unfallfolgen, nicht aber die Folgen, die aus der Kündigung resultieren (Lohnausfall u.ä.).
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Rückfrage vom Fragesteller
15. März 2006 | 08:01
Vielen Dank ersteinmal für Ihre Antwort.
Um es genau zu verstehen muss ich meiner Frage noch etwas hinzufügen.
Solange ich aber Krank geschrieben (arbeitsunfähig)bin muss die Versicherung eintreten ???
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. März 2006 | 08:37
Guten Morgen,
Sie haben zunächst nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine dreiwöchige Entgeltfortzahlung. Diese ist grundsätzlich vorrangig, sie ist durch den Arbeitgeber zu leisten.
Nur dann, wenn vom Arbeitgeber nicht oder nicht mehr geleistet wird, wie es bei Ihnen der Fall sein dürfte, tritt die Unfallversicherung ein. Voraussetzung ist, daß es sich bei dem Unfall um einen Wegeunfall handelt, was ich anhand Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß