gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie können wie geplant unter Einhaltung der nach Ihrem Arbeitsvertrag geltenden Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Die bereits in Anspruch genommene Elternzeit steht einer Kündigung nicht entgegen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes; daran ändert der Wechsel des Arbeitgebers nichts.
Allerdings können Sie nicht zum 31.05.2011 kündigen, sondern frühestmöglich zum 30.06.2011, wenn Sie eine Kündigungsfrist von 1 Monat einhalten müssen. Der 31.05.2011 wäre nur der letzte Tag, an dem die Kündigung Ihrem Arbeitgeber zugehen muss, damit das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2011 beendet werden kann. Sie müssen mit der Kündigung allerdings nicht bis zum 31.05.2011 warten, sondern könnten Sie schon jetzt mit Wirkung zum 30.06.2011 erklären.
Denken Sie bitte daran, dass Sie die Kündigung eigenhändig unterschreiben müssen, da sie sonst nicht gültig ist. Lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung bestätigen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Hallo Herr Safadi,
vielen Dank für Ihre Auskunft.
Dann verstehe ich aber nicht, worauf sich §19 BEEG bezieht.
Bei mir sind allerdings nach der Elternzeit noch drei normale Arbeitstage bis zum Monatsende.
Vielen Dank und einen schönen Abend,
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie können Ihr Arbeitsverhältnis während der gesamten Elternzeit jederzeit unter Beachtung der für Sie geltenden Kündigungsfrist (bei Ihnen: 1 Monat) ordentlich kündigen. Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind ohne Einschränkungen möglich.
§ 19 BEEG gibt dem Arbeitnehmer darüber hinaus ein SONDERkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit, also ein ZUSÄTZLICHES Kündigungsrecht.
Da Ihre ordentliche Kündigungsfrist aber ohnehin kürzer ist als 3 Monate, nützt Ihnen der § 19 BEEG nichts.
Zugegeben, die Vorschrift ist missverständlich formuliert, aber sie will eindeutig nur den Arbeitnehmer schützen und nicht seine vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten einschränken.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und wünsche Ihnen ebenfalls einen angenehmen Abend.
RA Safadi