6. Juli 2008
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10:22
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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dadurch, dass beide Parteien nach der Kündigung das Beschäftigungsverhältnis zunächst unverändert fortgesetzt haben, ist ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis zustande gekommen, d.h. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen.
Dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliegt, stellt dabei kein Hinderungsgrund da, da für die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses eben keine Schriftform erforderlich ist.
Daher kann der Arbeitgeber auch nicht einseitig die Bedingungen ändern; dieses ist nur mit einer Änderungskündigung, die aber nach Ihren Angaben nicht vorliegt, möglich.
Daher besteht also das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Konsequenz weiter, dass es nur von Ihnen durch SCHRIFTLICHE Kündigung (oder durch beiderseitigen Aufhebungsvertrag) beendet werden kann. Zu welchen nächstmöglichen Termin gekündigt werden kann, lässt sich dabei aufgrund Ihrer Darstellung aber nicht beantworten. Hier sollten Sie also schnellstmöglich - auch zum 31.07.2008 - schriftlih kündigen.
Erscheinen Sie ab dem 01.08.2008 nicht und treten den Dienst beim neuen Arbeitgeber an, machen Sie sich zwar dem Grund nach gegenüber dem alten Arbeitgeber schadensersatzpflichtig; gleichwohl wird diese kaum einen messbaren Schaden nachweisen, es sei denn, es musste für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Extra-Mitarbeiter (z.B. bei projektbezogenen Arbeiten) eingestellt werden. Dieses kann ich mir allerdings dann kaum vorstellen, wenn sowieso die Teilzeit gewünscht worden ist.
Daher werden Sie kaum messbaren Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein, so dass Sie nebn der Kündigung beim alten Arbeitgeber auch den neuen Vertrag unterzeichnen können, WENN nicht noch einzelvertraglich oder tarifvertraglich Besonderheiten vereinbart sind, was ich aber Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen kann.
Mit freundliche Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle