Kündigung. trotzdem weiter Gehalt....

6. Juli 2008 09:33 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo liebe Experten,
ich habe im März 2008 von meiner aktuellen Firma (GmbH) eine ordnungsgemäße Kündigung zum 30. April 2008 aus betriebsbedingten Gründen erhalten. Seitdem beziehe ich trotzdem weiter mein Gehalt und arbeite auch weiterhin für diese Firma. Ab August will meine aktuelle Firma mich nun Teilzeit (3 Tage die Woche) beschäftigen.

Da ich das aber nicht möchte, habe ich nach einem neuen Arbeitgeber gesucht und gefunden, der mich zum 01.08. einstellen will.

Verkompliziert (?) wird die Sache noch dadurch, dass ich nie einen Arbeitsvertrag mit meiner aktuellen Firma hatte, sondern nur mit einer inzwischen liquidierten britischen Ltd.. Ich habe also einen schriftliche Kündigung von einer Firma erhalten, von der ich gar keinen Arbeitsvertrag bekommen hatte...

Meine Frage: kann ich den neuen Arbeitsvertrag meines zukünftigen Arbeitgebers unterschreiben und zum 01.08. wechseln, oder bin ich trotz Kündigung von seiten meines Arbeitgebers vertraglich irgendwie an meine "alte" Firma gebunden?

Welche Konsequenzen würden für mich entstehen, wenn ich tatsächlich noch an den alten Arbeitgeber gebunden wäre, aber trotzdem dort nicht mehr hingehen würde und bei dem neuen Arbeitgeber anfangen würde?


Vielen Dank!
6. Juli 2008 | 10:22

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


dadurch, dass beide Parteien nach der Kündigung das Beschäftigungsverhältnis zunächst unverändert fortgesetzt haben, ist ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis zustande gekommen, d.h. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen.

Dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliegt, stellt dabei kein Hinderungsgrund da, da für die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses eben keine Schriftform erforderlich ist.

Daher kann der Arbeitgeber auch nicht einseitig die Bedingungen ändern; dieses ist nur mit einer Änderungskündigung, die aber nach Ihren Angaben nicht vorliegt, möglich.

Daher besteht also das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Konsequenz weiter, dass es nur von Ihnen durch SCHRIFTLICHE Kündigung (oder durch beiderseitigen Aufhebungsvertrag) beendet werden kann. Zu welchen nächstmöglichen Termin gekündigt werden kann, lässt sich dabei aufgrund Ihrer Darstellung aber nicht beantworten. Hier sollten Sie also schnellstmöglich - auch zum 31.07.2008 - schriftlih kündigen.

Erscheinen Sie ab dem 01.08.2008 nicht und treten den Dienst beim neuen Arbeitgeber an, machen Sie sich zwar dem Grund nach gegenüber dem alten Arbeitgeber schadensersatzpflichtig; gleichwohl wird diese kaum einen messbaren Schaden nachweisen, es sei denn, es musste für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Extra-Mitarbeiter (z.B. bei projektbezogenen Arbeiten) eingestellt werden. Dieses kann ich mir allerdings dann kaum vorstellen, wenn sowieso die Teilzeit gewünscht worden ist.

Daher werden Sie kaum messbaren Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein, so dass Sie nebn der Kündigung beim alten Arbeitgeber auch den neuen Vertrag unterzeichnen können, WENN nicht noch einzelvertraglich oder tarifvertraglich Besonderheiten vereinbart sind, was ich aber Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen kann.



Mit freundliche Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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