22. April 2018
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23:28
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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nein, gegen die Kündigung vom 18.12.2017 können Sie nicht mehr angehen, weil diese Kündigung nicht rechtzeitig angefochten worden ist und deswegen als von Anfang an als wirksam gilt, vgl. § 7 KSchG.
Mit freundlichen Grüßen
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