Antwort
vonRechtsanwalt Boris H. Nolting
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe bei meiner Prüfung davon aus, dass die Kündigung von dem Künstler via Mail ausgesprochen wurde und Sie den Zugang der Kündigung bei Ihnen bereits -zumindest konkludent- bestätigt haben.
Eine Kündigung ist grundsätzlich auch wirksam, wenn sie schon vor Vertragsbeginn abgegeben wird. In Ihrem Fall müsste die Kündigung in dem Zeitfenster von Vertragsunterzeichnung bis 3 Monate vor Vertragsende eingereicht werden. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch (vgl.3.2 des Vertrages).
Wird die Kündigung, wie vorliegend, in dieser Zeitspanne erhoben, greift 3.1 des Vertrages. Demnach kann zwar gekündigt werden, aber dennoch läuft der Vertrag ein Jahr (Mindestlaufzeit!), wobei die Vertragsrechte - und Verpflichtungen für die Vertragsparteien fort bestehen.
So verhält es sich bei einer ordentlichen Kündigung eines Vertrages. Anders ist es in Fällen des außerordentlichen Kündigungsrechts. Dieses kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
§ 314 I BGB besagt dazu Folgendes:
"Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann."
Die Mail des Künstlers lässt schlussfolgern, dass er sich auf dieses Recht beruft, da er eine Kooperation mit dem Label als unmöglich beschreibt.
Falls dem so ist, kann das Label seine Vertragspflichten nicht einhalten, worin der sog. ´wichtige Grund´ liegen würde, aufgrund dessen es dem Künstler nicht zuzumuten wäre, weiterhin an den Vertrag gebunden zu sein. Dann steht ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Demnach könnte er das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt haben. Ob aber tatsächlich ein Grund und damit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht, kann auf Grundlage des bisherigen Sachverhalts nicht gesagt werden. Sollten Sie eine abschließende Prüfung dieser Frage wünschen, können Sie mir gerne mehr Details mitteilen.
Entgegenhalten können wir dem Künstler bzgl. der außerordentlichen Kündigung §314 II BGB. Dieser Paragraph besagt, wenn der `wichtige Grund` in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.
Demnach hätte der Künstler dem Label erst auf das Problem hinweisen müssen, um Ihnen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Dies hat er zweifelsohne nicht getan. Er kündigte vor Vertragsbeginn, weshalb es dem Label überhaupt nicht möglich war seine Pflichten vertragsgemäß auszuüben.
Der Künstler stützt die Kündigung aber auch auf `fehlende soziale
Zusammenarbeit`. Was er damit meint, ist nicht klar. Er könnte sich dabei auf Umstände berufen, die gegebenenfalls eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich machen. In diesem Fall, könnte er ggf. direkt aus dem Vertrag ausscheiden. Hiervon gehe ich aber nicht aus, weil meist reine persönliche Differenzen keinen notwendigen `wichtigen Grund` für eine außerordentliche Kündigung darstellen können.
Im Ergebnis, wäre eine ordentliche Kündigung wirksam, aber der Vertrag würde dennoch ein Jahr laufen. Sollte der `wichtige Grund` vorliegen, ist eine wirksame außerordentliche Kündigung denkbar. Im letzterem Fall wäre der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Sollte dem Label ein finanzieller Schaden durch die außerordentliche Kündigung entstehen, steht dem Label ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Im übrigen gelten für Plattenlabels keine bestimmten rechtlichen Regelungen.
Für den Fall, dass Sie weitere Labelangelegenheiten haben, die der rechtlichen Beratung bedürfen, möchte ich kurz erwähnen, dass ich für die Rechtsabteilung der EMI Music tätig war. Sollte Ihrerseits Bedarf bestehen, freue ich mich von Ihnen zu hören.
Für Ihre weitere Interessenwahrnehmung können Sie mich gern über die kostenlose Nachfrageoption kontaktieren oder mich über dieses Portal anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Nolting
-Rechtsanwalt / Hamburg-
Rechtsanwalt Boris H. Nolting
Erst einmal herzlichen Dank, für die recht schnelle Antwort.
An einer Mandanschaft unserseits würde sicherlich Interesse bestehen, welches auf eine längere Dauer hin sein würde.
Der Künstler, welcher gekündigt hat, diese aber nun nicht rechtens ist, wird am morgigen Tage (11.02.2013) mit einem weiteren, bei mir unter Vertrag stehenden Künstler eine Single veröffentlichen, welche für Geld vertrieben wird.
Vertraglich ist das so festgelegt, dass selbst, wenn der Künstler eigene Produktionen tätigt, wir als Label diese veröffentlichen können und diese verkaufen.
Hierfür steht ein Netto-Honrorrar, für den Künstler von 75% und dem Label somit 15% dar.
Durch diese Veröffentlichung verdient das Label ja nun keinen Cent dran, wodurch wir sicherlich einen Schaden dazu haben.
Würde hier ein Anspruch auf Schadensersatz für uns stehen?
Ist eine Mandantschaft bei Ihnen auch aus einer etwas größerer Ferne möglich, da ich in der nähe von Bielefeld wohne, aber sicherlich Interesse an einem gutem Anwalt habe, welcher sich für unser Recht ein und dies auch umsetzt.
Wie könnte ich Sie am besten erreichen unter der Obenstehenden Telefonnummer?
Sodass man in einem kurzen, persönlichen Gespräch alles besprechen würden, was Ihrerseits möglich sei, und die Interessen des Labels genannt werden.
Würde mich über eine positive Nachricht von Ihnen freuen.
Herzliche Grüße,
Yannic Winter
Ein Anspruch auf Schadensersatz könnte Ihnen aus §281 BGB zustehen. Ob dies der fall ist Bedarf der genauen Prüfung, die ohne weitere Details des Sachverhalts nicht möglich ist.
Sollten Sie mich über die `Ferne` beauftragen, steht dem nichts im Wege. Nahezu alle Themen lassen sich fernmündlich besprechen. Zudem bin ich oft im Raum Minden zugegen, weshalb Treffen in Bielefeld unproblematisch wären.
In einem Telefonat bzgl. weiteren Vorgehens über dieses Portal, können wir sehr gern unsere Kontaktdaten austauschen. Danach können wir frei kommunizieren, damit ich Ihre und damit die Interessen des Labels rechtssicher durchsetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Boris H. Nolting