Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: ziegler@mv-recht.de
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sowohl Aufhebungsvertrag als auch Eigenkündigung können zur Verhängung einer Sperrfrist gem. § § 144 SGB III führen, wenn den Arbeitnehmer an dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Mitverantwortung trifft oder wenn er seine Vermittlungsmöglichkeiten erschwert.
Eine Sperrzeit kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund gibt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar erscheinen lassen.
Als wichtige Gründe sind z.B. Mobbing oder der Umzug zu einem nichtehelichen Lebenspartner anerkannt. Gleiches gilt, wenn durch den Umzug die eheliche Lebensgemeinschaft herbeigeführt werden soll.
Wer aber seinen Job kündigt, um mit seinem Ehepartner in eine andere Stadt zu ziehen, riskiert unter Umständen eine Sperrzeit.
Denn wenn der Arbeitnehmer keine Nachweise über Bemühungen um eine Anschlussbeschäftigung erbringen kann, stehe die Mitverantwortung des Arbeitnehmers an der Arbeitslosigkeit im Vordergrund, so das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, L 1 AL 117/03.
Daher ist die Kündigung durch den Arbeitgeber, falls durchführbar, vorzuziehen.
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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Sehr geehrter Herr Ziegler,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Zum Grund des Umzugs: Wir sind umgezogen, da mein Ehemann einen neuen Job in München angetreten hat (seit Oktober 2008). Dies ist doch ein wichtiger Grund, um eine Sperrfrist auszuschließen, oder? (Umzug von Frau und Kind zum ehelichen Lebenspartner).
Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber denn innerhalb der Elternzeit in meinem Fall überhaupt möglich? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt bestmöglich (Arbeitssuchend muss man sich ja dann unverzüglich melden).
Wenn nicht, kann ich die Eigenkündigung zum Ende Juli stellen (obwohl dann nicht die 3-monatige Kündigungsfrist nach BEEG eingehalten wird?)
Vielen Dank nochmal!
Sehr geehrter Herr Ziegler,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Zum Grund des Umzugs: Wir sind umgezogen, da mein Ehemann einen neuen Job in München angetreten hat (seit Oktober 2008). Dies ist doch ein wichtiger Grund, um eine Sperrfrist auszuschließen, oder? (Umzug von Frau und Kind zum ehelichen Lebenspartner).
Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber denn innerhalb der Elternzeit in meinem Fall überhaupt möglich? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt bestmöglich (Arbeitssuchend muss man sich ja dann unverzüglich melden).
Wenn nicht, kann ich die Eigenkündigung zum Ende Juli stellen (obwohl dann nicht die 3-monatige Kündigungsfrist nach BEEG eingehalten wird?)
Vielen Dank nochmal!
Sehr geehrte Fragestellerin,
da Ihr Mann bereits seit längerer Zeit in Ihrem neuen Wohnort eine Arbeitsstelle hat, kann aus meiner Sicht ein wichtiger Grund angenommmen werden.
Ob die Kündigung durch den Arbeitgeber in Ihrem Fall möglich ist, lässt sich von hier aus nicht beurteilen, sie dürfte aber in der Tat eher die Ausnahme darstellen.
Wenn die Kündigungsfrist nicht mehr gewahrt bleiben kann, sollten Sie eher die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages in Betracht ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
Rechtsanwalt