Sehr geehrter Ratsuchender,
der maßgebliche § 490 BGB verweist in Absatz 3 auf § 313 BGB und § 314 BGB. Danach kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Zahlungsverzug erfolgen, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist oder ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.
Ob dies der Fall ist, wäre an den Gesamtumständen zu erörtern. Ein wichtiger Grund könnte sich möglicherweise aus den Umständen der Trennung ergeben, wenn ein Festhalten am Darlehensvertrag für Ihre Ehefrau nicht mehr zumutbar wäre. Dies kann aber nicht im Rahmen einer Online-Beratung abgehandelt werden.
Eine besondere Form der Kündigung ist nicht erforderlich. Das Schreiben des Anwaltes genügt. Ggf. ist die Kündigung aber gem. § 174 BGB unwirksam, wenn der Anwalt seine Vollmacht nicht beigefügt hat und Sie die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich nach Erhalt zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
der maßgebliche § 490 BGB verweist in Absatz 3 auf § 313 BGB und § 314 BGB. Danach kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Zahlungsverzug erfolgen, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist oder ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.
Ob dies der Fall ist, wäre an den Gesamtumständen zu erörtern. Ein wichtiger Grund könnte sich möglicherweise aus den Umständen der Trennung ergeben, wenn ein Festhalten am Darlehensvertrag für Ihre Ehefrau nicht mehr zumutbar wäre. Dies kann aber nicht im Rahmen einer Online-Beratung abgehandelt werden.
Eine besondere Form der Kündigung ist nicht erforderlich. Das Schreiben des Anwaltes genügt. Ggf. ist die Kündigung aber gem. § 174 BGB unwirksam, wenn der Anwalt seine Vollmacht nicht beigefügt hat und Sie die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich nach Erhalt zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt