Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ihrem Fall handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis/Dienstvertrag, das von jeder Vertragspatei aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein solcher liegt nach § 626 BGB vor, wenn dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Ausübung der Kündigung aus wichtigem Grunde stellt die absolute Ausnahme dar. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen. Denn vereinbart war eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten, die grundsätzlich einzuhalten ist.
In einem vertragswidriges Verhalten (meist nach Abmahnung) kann ein wichtiger Grund liegen, der zur Kündigung berechtigt. So z. B. kann, wenn der Vertragspartner seine geschuldete Leistung nicht erbringt, ein wichtiger Grund zu erkennen sein. Dass der Erfolg der geschuldeten Leistung in Ihrem Fall nicht eintritt, ist nicht ausreichend. Es handelt sich bei Ihnen um einen Dienstvertrag. Dementsprechend schuldet der Vertragspartner eine Leistung, aber keinen Erfolg, wie es beim Werkvertrag der Fall wäre.
Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn die Vertrauensgrundlage gestört ist z. B. dadurch, dass der Vertragspartner sich strafrechtlich relevant verhält.
Ein weiterer Grund kann gegeben sein, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Allerdings begründen Störungen aus dem eigenen Risikobereich kein Kündigungsrecht. Dass Sie privat – nicht einmal beruflich – für die Pflege Ihrer Mutter Kosten zu tragen haben, ist leider Ihrem Risikobereich zuzuordnen.
Selbst die Aufgabe Ihres Betriebes würde eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen, da dies Ihrer Risikosphäre zuzuordnen wäre.
Insofern wird die angespannte finanzielle Lage in Ihrem Fall nicht ausreichen können, um sich von dem Vertrag zu lösen.
Wenn Sie das Vertragsverhältnis beenden wollen, sehe ich die beste Chance darin, die 48 monatige Vertragslaufzeit als unwirksam anzugreifen.
Hierin könnte eine Verstoß gegen §§ 307, 309 Nr. 9 BGB liegen. Gegenüber Verbrauchern darf in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren vereinbart werden. Diese Vorschrift gilt zwar nicht uneingeschränkt gegenüber Geschäftsleuten. Jedoch können auch hier Vertragslaufzeiten über zwei Jahre unangemessen sein. Da Ihr Vertragspartner wohl keine größeren Investitionen wegen des Vertrages tätigte und die Überschreitung erheblich ist, ist es zumindest gut vertretbar, die Unwirksamkeit der Klausel, aus der sich die Vertragslaufzeit ergibt, als unwirksam anzusehen.
Betrachtet man die Vertragslaufzeit als unwirksam, liegt ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist vor.
Sie sollten daher versuchen, die Kündigung schriftlich zu erklären und sich auf §§ 307, 309 BGB zu berufen.
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 621 BGB:
„Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
• 1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
• 2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
• 3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
• 4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
• 5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Beachten Sie, dass die Vertragslaufzeit als Individualvereinbarung zulässig sein könnte. Nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt es sich regelmäßig, wenn das Vertragswerk seitens des Vertragspartners einseitig gestellt wurde, die Bedingungen nicht ausgehandelt wurden und nicht zur Disposition standen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ihrem Fall handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis/Dienstvertrag, das von jeder Vertragspatei aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein solcher liegt nach § 626 BGB vor, wenn dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Ausübung der Kündigung aus wichtigem Grunde stellt die absolute Ausnahme dar. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen. Denn vereinbart war eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten, die grundsätzlich einzuhalten ist.
In einem vertragswidriges Verhalten (meist nach Abmahnung) kann ein wichtiger Grund liegen, der zur Kündigung berechtigt. So z. B. kann, wenn der Vertragspartner seine geschuldete Leistung nicht erbringt, ein wichtiger Grund zu erkennen sein. Dass der Erfolg der geschuldeten Leistung in Ihrem Fall nicht eintritt, ist nicht ausreichend. Es handelt sich bei Ihnen um einen Dienstvertrag. Dementsprechend schuldet der Vertragspartner eine Leistung, aber keinen Erfolg, wie es beim Werkvertrag der Fall wäre.
Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn die Vertrauensgrundlage gestört ist z. B. dadurch, dass der Vertragspartner sich strafrechtlich relevant verhält.
Ein weiterer Grund kann gegeben sein, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Allerdings begründen Störungen aus dem eigenen Risikobereich kein Kündigungsrecht. Dass Sie privat – nicht einmal beruflich – für die Pflege Ihrer Mutter Kosten zu tragen haben, ist leider Ihrem Risikobereich zuzuordnen.
Selbst die Aufgabe Ihres Betriebes würde eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen, da dies Ihrer Risikosphäre zuzuordnen wäre.
Insofern wird die angespannte finanzielle Lage in Ihrem Fall nicht ausreichen können, um sich von dem Vertrag zu lösen.
Wenn Sie das Vertragsverhältnis beenden wollen, sehe ich die beste Chance darin, die 48 monatige Vertragslaufzeit als unwirksam anzugreifen.
Hierin könnte eine Verstoß gegen §§ 307, 309 Nr. 9 BGB liegen. Gegenüber Verbrauchern darf in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren vereinbart werden. Diese Vorschrift gilt zwar nicht uneingeschränkt gegenüber Geschäftsleuten. Jedoch können auch hier Vertragslaufzeiten über zwei Jahre unangemessen sein. Da Ihr Vertragspartner wohl keine größeren Investitionen wegen des Vertrages tätigte und die Überschreitung erheblich ist, ist es zumindest gut vertretbar, die Unwirksamkeit der Klausel, aus der sich die Vertragslaufzeit ergibt, als unwirksam anzusehen.
Betrachtet man die Vertragslaufzeit als unwirksam, liegt ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist vor.
Sie sollten daher versuchen, die Kündigung schriftlich zu erklären und sich auf §§ 307, 309 BGB zu berufen.
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 621 BGB:
„Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
• 1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
• 2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
• 3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
• 4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
• 5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Beachten Sie, dass die Vertragslaufzeit als Individualvereinbarung zulässig sein könnte. Nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt es sich regelmäßig, wenn das Vertragswerk seitens des Vertragspartners einseitig gestellt wurde, die Bedingungen nicht ausgehandelt wurden und nicht zur Disposition standen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)