Kündigung eines Untermietvertrages für Gewerberäume

26. Februar 2025 18:37 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben ein Zi. unseres Büros an einen Untermieter vermietet-
unbefristet und nach den gesetzlichen Kündigunsfristen.
Jetzt benötigen wir aber diesen Raum für unseren neuen Mitarbeiter- können wir auch ein besonderes Interesse/ Eigennutzung dadurch anführen, oder müssen wir uns auch an die gesetzliche Kündigungs-Frist von 6 Monaten halten?

vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Karl F.
26. Februar 2025 | 19:09

Antwort

von


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Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Kündigung eines Untermietvertrages für Gewerberäume sind die §§ 580a, 578 BGB, maßgeblich.

Ordentliche Kündigung gemäß § 580a Abs. 2 BGB
Da es sich um Gewerberäume handelt, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde. Das bedeutet, dass eine Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Quartals erfolgen muss, um mit Ablauf des übernächsten Quartals wirksam zu werden.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB
Ein vorzeitiges Kündigungsrecht könnte bestehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Ihnen die Fortsetzung des Untermietverhältnisses unzumutbar macht. Die bloße Notwendigkeit, den Raum für einen neuen Mitarbeiter zu nutzen, stellt jedoch keinen gesetzlichen Kündigungsgrund dar. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass wirtschaftliche oder betriebliche Eigeninteressen des Vermieters allein kein außerordentliches Kündigungsrecht begründen.

Vertragsprüfung
Falls im Untermietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist oder ein Sonderkündigungsrecht vereinbart wurde, wäre dies vorrangig zu beachten. Ohne eine solche Regelung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Einvernehmliche Aufhebung
Da eine außerordentliche Kündigung rechtlich nicht durchsetzbar ist, könnte eine einvernehmliche Aufhebung des Untermietvertrages mit dem Untermieter in Betracht gezogen werden. Dies kann durch eine finanzielle Abfindung oder die Bereitstellung eines alternativen Raumes erleichtert werden.

Sie sind an die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten gebunden, sofern keine abweichende vertragliche Regelung existiert. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund betrieblicher Eigenverwendung ist nicht möglich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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