Kündigung einer unentgeltlich überlassenen Wohnung

| 16. Mai 2009 15:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Kann ich das Nutzungsverhältnis meiner Mutter, die seit 30 Jahren unentgeltlich in meinem Haus wohnt, kündigen, um die Immobilie zu verkaufen?

Ja, es ist möglich, das Nutzungsverhältnis zu kündigen. Da kein Mietvertrag vorliegt, handelt es sich um eine Leihe gemäß § 598 BGB. Die Kündigung ist gemäß § 605 BGB zulässig, wenn der Verleiher die Immobilie aus Eigenbedarf verkaufen möchte. Eine spezielle Kündigungsfrist ist nicht vorgeschrieben, sollte aber so gewählt werden, dass es der Nutzerin möglich ist, sich anderweitig zu versorgen.

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

vor ca 30 Jahren habe ich durch Erbteilung ein Haus erworben, in dem auch meiner Mutter unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Ein Wohnrecht wurde nie eingeräumt. Da sich in den vergangenen Jahren ein gespanntes Verhältnis zu meiner Mutter entstanden ist und auch die Instandhaltung von Haus und Garten für mich immer untragbarer wird, möchte ich die Immobilie veräußern und mir eine kleinere Immobilie anschaffen.

Meine Frage:

Kann eine über so lange Zeit unentgeltlich überlassene Wohnung nach dem gültigen Mietrecht gekündigt werden, wenn ja welche Kündigungsfrist ist einzuhalten.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Entscheidend ist vorliegend, in welche Vertragsform das Nutzungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter einzuordnen ist. Aus Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass weder dinglich ein Wohnrecht vereinbart worden ist, noch auf der schuldrechtlichen Seite eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist.

Eine Anwendung der Kündigungsvorschriften des Mietrechtes setzte voraus, dass es sich vorliegend um ein Mietverhältnis handelt. Ein Mietverhältnis ist ein Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter gerichtet auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt, vgl. § 535 BGB. Vorliegend wird kein Entgelt gezahlt, so dass hier kein Mietvertrag anzunehmen ist und auch die Vorschriften über die Kündigung eines Mietverhältnisses nicht einschlägig sind.

Eine Leihe, § 598 BGB, ist im Gegensatz zu einem Mietverhältnis eine Gebrauchsgewährung ohne Entgelt. Eine Leihe ist auch bei Wohnraum möglich. Das Kündigungsrecht des Verleihers ist in § 605 BGB geregelt. Danach ist eine Kündigung zulässig, wenn der Verleiher aufgrund eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sahce bedarf (Eigenbedarf), bei vertragswidrigem Gebrauch der Leihsache und wenn der Entleiher stirbt.

Der Eigenbedarf muss durch Tatsachen bewiesen werden können. Die Rechtsprechung hat im Bereich der Wohnungsleihe eine Kündigung beispielsweise für wirksam erachtet, wenn der Verleiher die Wohnung verkaufen möchte. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Eigenbedarf bei Wohnungsmiete wird man wohl davon ausgehen können, dass auch ein Bedarf für die eigene Familie des Entleihers anerkannt wird.

Eine besondere Frist ist für die Kündigung nicht einzuhalten, sollte jedoch so gewählt werden, dass es dem Entleiher möglich ist, sich anderweitig zu versorgen.
Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2009 | 17:47

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