Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der Vermieter hat Ihnen hier die Rechtslage richtig geschildert.
2. Da Sie beide Mieter der Wohnung sind, kann die Wohnung nur von Ihnen beiden wirksam gekündigt werden.
3. Sie haben jedoch gegenüber Ihrer Exfreundin einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung. Sie kann sich nicht „querstellen“ und so verhindern, dass Sie die Wohnung kündigen. Notfalls müssen Sie die Zustimmung einklagen, wenn sie sich weigert. Die Gefahr ist natürlich, dass der Vermieter mit Ihrer Exfreundin keinen neunen Mietvertrag abschließen wird. Dazu ist er nicht verpflichtet. Offenbar ist er daran interessiert, einen solventen Mieter zu haben, weshalb er Sie nicht aus dem Vertrag lassen möchte. Somit bleibt Ihnen nur der Weg, Ihre Exfreundin zur Zustimmung zur Kündigung zu überreden oder diese einzuklagen.
4. Wenn Sie die Wohnung alleine Kündigung und Ihre Exfreundin nicht, spielt das im Verhältnis zu Ihrem Vermieter keine Rolle, Sie bleiben weiterhin verpflichtet, den Mietpreis zu zahlen. Nur im Innenverhältnis besteht ein Anspruch gegenüber Ihrer Exfreundin auf Rückzahlung der hälftigen Miete.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1. Der Vermieter hat Ihnen hier die Rechtslage richtig geschildert.
2. Da Sie beide Mieter der Wohnung sind, kann die Wohnung nur von Ihnen beiden wirksam gekündigt werden.
3. Sie haben jedoch gegenüber Ihrer Exfreundin einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung. Sie kann sich nicht „querstellen“ und so verhindern, dass Sie die Wohnung kündigen. Notfalls müssen Sie die Zustimmung einklagen, wenn sie sich weigert. Die Gefahr ist natürlich, dass der Vermieter mit Ihrer Exfreundin keinen neunen Mietvertrag abschließen wird. Dazu ist er nicht verpflichtet. Offenbar ist er daran interessiert, einen solventen Mieter zu haben, weshalb er Sie nicht aus dem Vertrag lassen möchte. Somit bleibt Ihnen nur der Weg, Ihre Exfreundin zur Zustimmung zur Kündigung zu überreden oder diese einzuklagen.
4. Wenn Sie die Wohnung alleine Kündigung und Ihre Exfreundin nicht, spielt das im Verhältnis zu Ihrem Vermieter keine Rolle, Sie bleiben weiterhin verpflichtet, den Mietpreis zu zahlen. Nur im Innenverhältnis besteht ein Anspruch gegenüber Ihrer Exfreundin auf Rückzahlung der hälftigen Miete.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.