Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Sehr geehter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich aufgrund Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wie folgt summarisch beantworte:
1.
Grds. erfährt der Arbeitgeber nichts von der Verurteilung (Ausnahme teilweise öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse), ggf. haben Sie eine arbeitsvertragliche Auskunftspflicht.
2.
Dies kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Grds. besteht kein Kündigungsrecht, solange es nicht die betrieblichen Belange betrifft, bzw. beeinträchtigt oder die persönliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit in Frage gestellt wird.
3.
Auf die Art der Tätigkeit und das oben Genannte. Die Arbeit bei einer Bank erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches hier beeinträchtigt sein könnte. Eine Kündigung dürfte aber nur dann wirksam sein, wenn dieses Vertrauensverhältnis hier massive gestört worden ist oder eben eine vertragliche Vereinbarung besteht, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung bei bestimmten Delikten eine Kündigung erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage für eine erste rechtliche Orientierung beantwortet zu haben und stehe Ihnen gern weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für Ihre Antwort.
noch eine Nachfrage zum Ermittlungsverfahren:
Wird der Beschuldigte IMMER bereits im Ermittlungsverfahren gehört oder kann es sein, daß dies erst im Zwischenverfahren ermöglicht wird?
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
Herzlichen Dank für den Nachtrag.
Im Ermittlungsverfahren ist eine Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings ist dies abhängig davon, welche Maßnahmen im Ermittlungsverfahren durchgeführt werden. Grundsätzlich ist eine Anhörung nicht notwendig, da dies auch dem Sinn des Ermittlungsverfahrens zuwiderlaufen würde, der auch darin besteht, den Beschuldigten vorübergehend in Unkenntnis von Ermittlungen zu lassen, damit hieraus möglichst effektive Ergebnisse gewonnen werden.
Spätestens bei der Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat inzwischen Verfahren ist jedoch, wie bereits von Ihnen genannt, eine Anhörung und Beteiligung des angeschuldigten notwendig. Dies regelt § 175 StPO:
„Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2Die Durchführung dieses
Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.“
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de