Kündigung Webhosting-Account

| 6. Mai 2009 19:02 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


09:31
Vor 7 Jahren habe ich bei einem deutschen Provider einen Webhosting-Account um 10 € im Monat subskribiert. Nach einigen Monaten benötigte ich diesen Account nicht mehr und habe per Post ein Kündigungsschreiben geschickt. Der Provider hat weiterhin Rechnungen per email geschickt, die ich auch öfters per Mail beeinsprucht habe. Da nichts weiter passierte, ließ ich es dann darauf beruhen. Nun 6 Jahre später schickt er plötzlich alle bis jetzt angefallenen Rechnung per Post und mahnt diese (bereits über 750 €) ein.
Erst nach mehrmaliger Urgenz hat mir der Provider nun bekanntgegeben, dass er die damalige Kündigung nicht erhalten haben und ich ohnedies auf eine Kündigungsbestätigung hätte warten müssen.
Hat der Provider tatsächlich das Recht jetzt erst diese Rechnungen einzufordern - welche Möglichkeiten habe ich?
6. Mai 2009 | 19:45

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt beantworte:

1.
Für den Zugang der Kündigung sind Sie darlegungs- und beweisbelastet. Auf eine Kündigungsbestätigung kommt es hingegen nicht an, obgleich diese natürlich den Zugang der Kündigung bestätigen würde, aber auch z. B. per Einschreiben mit Rückschein oder Botenzustellung unter Zeugen kann der Zugang nachgewiesen werden.

2.
Unabhängig davon sind jedenfalls nach drei Jahren die Zahlungsansprüche, die älter sind, verjährt.

Bezüglich der anderen Ansprüche fragt sich, ob nicht die Geltendmachung verwirkt ist. Wenn Sie bereits von vornherein Rechnungen widersprochen haben, dann kann man von einem Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Vertragspartner sprechen, wenn er diese trotzdem nach solange Zeit beansprucht und dieses trotz Widerspruches tut (Zeit- und Umstandsmoment).

Für die Rechnungen und insbesondere dessen Zugang bei Ihnen ist hingegen Ihr Vertragspartner darlegungs- und beweisbelastet.

Da hier ein Dauerschuldverhältnis - der Web-Hosting-Vertrag ist nach seinem Schwerpunkt als ein auf einem bestimmten Erfolg (Bereitstellung Speicherplatz/Herstellung der Verbindung und dessen Überwachung etc.) gerichter "Werkvertrag" einzustufen, und nicht als bloßer Dienstvertrag - vorliegt, kann auch danach gefragt werden, ob nicht für jede monatliche Leistung und diesbezüglichen Abrechnung Besonderheiten gelten, die das Gesetz dafür vorsieht.

Dieses ist aber umstritten und außerdem käme es auch noch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmes an, die ich nicht kenne. Dazu wäre eine über eine hier vorliegende Erstberatung hinausgehende Prüfung notwendig.

Ich würde auf jeden Fall, sollte dieses noch nicht geklärt sein, umgehend zur Klarstellung per Einschreiben mit Rückschein erneut kündigen und mich gemäß der vorstehenden Ausführungen jedenfalls insbesondere auf die Verjährung der anfänglichen Ansprüche (3 Jahre Verjährungsfrist) berufen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2009 | 07:48

Trotz des Hinweises auf die Verjährungsfrist beharrt der Webhost-Provider weiterhin auf Bezahlung aller Rechnungen. Ich bin Österreicher mit Wohnsitz auch in Österreich -welche Möglichkeiten hat der Provider gegen mich vorzugehen? Wieviel würden sie für das Übernehmen dieses Falles verlangen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2009 | 09:31

Sehr geehrter Fragsteller,

zunächst müßte das Unternehmen sich einen vollstreckbaren Titel in Deutschland erstreiten, ein Gerichtsurteil nach Durchführung des streitigen Verfahrens vor einem deutschen Gericht. Danach kann auf Grundlage europäischer Vorschriften in Verbindung mit deutsch-österreichischen Vereinbarungen eine Vollstreckung in Österreich durch die dortigen Vollstreckungsorgane erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg

Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 8. Mai 2009 | 09:35
Sehr geehrter Fragesteller,

in Bezug auf eine weitere Beratung und Vertretung können Sie mir eine Direktanfrage über diese Plattform senden.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Mai 2009 | 09:38

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Mai 2009
4,4/5.0
ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht