Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt beantworte:
1.
Für den Zugang der Kündigung sind Sie darlegungs- und beweisbelastet. Auf eine Kündigungsbestätigung kommt es hingegen nicht an, obgleich diese natürlich den Zugang der Kündigung bestätigen würde, aber auch z. B. per Einschreiben mit Rückschein oder Botenzustellung unter Zeugen kann der Zugang nachgewiesen werden.
2.
Unabhängig davon sind jedenfalls nach drei Jahren die Zahlungsansprüche, die älter sind, verjährt.
Bezüglich der anderen Ansprüche fragt sich, ob nicht die Geltendmachung verwirkt ist. Wenn Sie bereits von vornherein Rechnungen widersprochen haben, dann kann man von einem Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Vertragspartner sprechen, wenn er diese trotzdem nach solange Zeit beansprucht und dieses trotz Widerspruches tut (Zeit- und Umstandsmoment).
Für die Rechnungen und insbesondere dessen Zugang bei Ihnen ist hingegen Ihr Vertragspartner darlegungs- und beweisbelastet.
Da hier ein Dauerschuldverhältnis - der Web-Hosting-Vertrag ist nach seinem Schwerpunkt als ein auf einem bestimmten Erfolg (Bereitstellung Speicherplatz/Herstellung der Verbindung und dessen Überwachung etc.) gerichter "Werkvertrag" einzustufen, und nicht als bloßer Dienstvertrag - vorliegt, kann auch danach gefragt werden, ob nicht für jede monatliche Leistung und diesbezüglichen Abrechnung Besonderheiten gelten, die das Gesetz dafür vorsieht.
Dieses ist aber umstritten und außerdem käme es auch noch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmes an, die ich nicht kenne. Dazu wäre eine über eine hier vorliegende Erstberatung hinausgehende Prüfung notwendig.
Ich würde auf jeden Fall, sollte dieses noch nicht geklärt sein, umgehend zur Klarstellung per Einschreiben mit Rückschein erneut kündigen und mich gemäß der vorstehenden Ausführungen jedenfalls insbesondere auf die Verjährung der anfänglichen Ansprüche (3 Jahre Verjährungsfrist) berufen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Trotz des Hinweises auf die Verjährungsfrist beharrt der Webhost-Provider weiterhin auf Bezahlung aller Rechnungen. Ich bin Österreicher mit Wohnsitz auch in Österreich -welche Möglichkeiten hat der Provider gegen mich vorzugehen? Wieviel würden sie für das Übernehmen dieses Falles verlangen?
Sehr geehrter Fragsteller,
zunächst müßte das Unternehmen sich einen vollstreckbaren Titel in Deutschland erstreiten, ein Gerichtsurteil nach Durchführung des streitigen Verfahrens vor einem deutschen Gericht. Danach kann auf Grundlage europäischer Vorschriften in Verbindung mit deutsch-österreichischen Vereinbarungen eine Vollstreckung in Österreich durch die dortigen Vollstreckungsorgane erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
in Bezug auf eine weitere Beratung und Vertretung können Sie mir eine Direktanfrage über diese Plattform senden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt