Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Ein (zur außerordentlichen Kündigung berechtigender) wichtiger Grund wäre in der vorliegenden Konstellation z.B. zu bejahen, wenn Sie einen nochmals verschobenen Termin aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, oder z.B. dann wenn aufgrund Ihrer konkreten Ausbildungsplanung der verschobene Termin verspätet wäre, um das von Ihnen avisiertet Ziel erreichen zu können und Letzteres bei Vertragsabschluss für die Gegenpartei erkennbar war.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung Ihres Falles denke ich nicht, dass Sie sich derzeit hierauf berufen können, das bloße Bedürfnis nach Planungssicherheit reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
Zwar steht dem ausbildenden Unternehmen nach deren Bedingungen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bereits aus dem Grund zu, dass der Kurs wegen Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl nicht zustande kommt. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihnen das gleiche Recht zusteht. Eine ungemessene Benachteiligung (vgl. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB), die zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen könnte, dürfte hier nicht zu bejahen sein, da Ihnen trotz des Nichtzustandekommens des Studiengangs ja angeboten wird, diesen dennoch zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen zu können.
2.
Deshalb ist es Ihrem Vertragspartner grundsätzlich schon möglich, Sie zunächst zu vertrösten und zu warten, ob Sie den Vertrag berechtigt aus wichtigem Grund kündigen und ansonsten auf der Durchführung des Vertrages zu bestehen.
3.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Ausbilder aufgrund der Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl seinen vertraglichen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, so dass Ihnen grundsätzlich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zusteht, wenn Sie dem Unternehmen zuvor eine letzte Frist zur Erfüllung wie geschuldet stellen (also nunmehr im Zweifel für den Zeitraum ab März 2009) und diese fruchtlos abläuft. Anspruchsgrundlage: § 323 Abs. 1 BGB. Sie müssen also geltend machen und ankündigen, dass Sie für den Fall des erneuten Nichtzustandekommens des Kurses vom Vertrag zurücktreten, und dies dann auch in schriftlicher Form umsetzten (am Besten mit Einschreiben/Rückschein + Zeugen).
Auch wenn sich das Unternehmen insoweit rechtswirksam abgesichert haben sollte, dass es für die Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl nicht haftet, dürfte Ihnen auch insoweit eine Vertragsanpassung auf der Grundlage des § 313 BGB zustehen, die im Ergebnis ebenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages führt.
Ich hoffe, Sie zunächst hinreichend informiert zu haben, für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten im Verlauf der Angelegenheit noch Fragen oder Probleme auftauchen, können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren.
Die genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
1.
Ein (zur außerordentlichen Kündigung berechtigender) wichtiger Grund wäre in der vorliegenden Konstellation z.B. zu bejahen, wenn Sie einen nochmals verschobenen Termin aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, oder z.B. dann wenn aufgrund Ihrer konkreten Ausbildungsplanung der verschobene Termin verspätet wäre, um das von Ihnen avisiertet Ziel erreichen zu können und Letzteres bei Vertragsabschluss für die Gegenpartei erkennbar war.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung Ihres Falles denke ich nicht, dass Sie sich derzeit hierauf berufen können, das bloße Bedürfnis nach Planungssicherheit reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
Zwar steht dem ausbildenden Unternehmen nach deren Bedingungen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bereits aus dem Grund zu, dass der Kurs wegen Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl nicht zustande kommt. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihnen das gleiche Recht zusteht. Eine ungemessene Benachteiligung (vgl. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB), die zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen könnte, dürfte hier nicht zu bejahen sein, da Ihnen trotz des Nichtzustandekommens des Studiengangs ja angeboten wird, diesen dennoch zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen zu können.
2.
Deshalb ist es Ihrem Vertragspartner grundsätzlich schon möglich, Sie zunächst zu vertrösten und zu warten, ob Sie den Vertrag berechtigt aus wichtigem Grund kündigen und ansonsten auf der Durchführung des Vertrages zu bestehen.
3.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Ausbilder aufgrund der Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl seinen vertraglichen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, so dass Ihnen grundsätzlich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zusteht, wenn Sie dem Unternehmen zuvor eine letzte Frist zur Erfüllung wie geschuldet stellen (also nunmehr im Zweifel für den Zeitraum ab März 2009) und diese fruchtlos abläuft. Anspruchsgrundlage: § 323 Abs. 1 BGB. Sie müssen also geltend machen und ankündigen, dass Sie für den Fall des erneuten Nichtzustandekommens des Kurses vom Vertrag zurücktreten, und dies dann auch in schriftlicher Form umsetzten (am Besten mit Einschreiben/Rückschein + Zeugen).
Auch wenn sich das Unternehmen insoweit rechtswirksam abgesichert haben sollte, dass es für die Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl nicht haftet, dürfte Ihnen auch insoweit eine Vertragsanpassung auf der Grundlage des § 313 BGB zustehen, die im Ergebnis ebenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages führt.
Ich hoffe, Sie zunächst hinreichend informiert zu haben, für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten im Verlauf der Angelegenheit noch Fragen oder Probleme auftauchen, können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren.
Die genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt