Kündigung: Nebenberuflicher weiterbildender Masterstudiengang

12. Oktober 2008 16:39 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Mitte dieses Jahres unterschrieb ich einen Vertrag für einen weiterbildenden Masterstudiengang (nebenberuflich, also Blockveranstaltungen über 4 Semester).

Auf Grund der geringen Teilnehmerzahl verschob sich der Beginn des Studiums nun von November 2008 auf März 2009.

Da selbst der Beginn im März 2009 keineswegs gesichert ist, möchte ich für den Fall, dass im März wieder nicht begonnen werden kann, auf Grund der Verzögerungen ohne Planungssicherheit vom Vertrag zurücktreten.

Als berufstätiger Ingenieur kann und möchte ich Gewissheit und Planungssicherheit haben. Für den Fall der erneuten Verschiebung möchte ich daher wissen, wie ich am besten den Vertrag kündigen kann.

Hier die Kündigungsklausel:

(1) Eine Kündigung ist durch beide Vertragsteilnehmer als außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund seitens der Hochschule xyz ist z.B. ein Absinken der Teilnehmerzahl unter die Mindestgröße nach §4 Abs. 2 sowie die nicht fristgerechte Begleichung des vereinbarten Entgeltes seitens des Teilnehmers nach fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist und angemessener Nachfrist zur Zahlung. Kein wichtiger Grund seitens des Teilnehmers sind Änderungen vorgegebener Vorlesungsinhalte und des aufgezeigten zeitlichen Rahmens.

(2) Eine Kündigung durch den Teilnehmer muss schriftlich mit eingeschriebenem Brief an die Hochschule xyz erfolgen.

(3) Wird die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Teilnehmers veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Vertragsbeendigung entstehenden Schadens verpflichtet.

(4) Im Falle der Kündigung durch den Teilnehmer vor Studienbeginn schuldet der Teilnehmer der Hochschule xyz einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 150€. Eine Kündigung nach Studienbeginn befreit von der Entgeltzahlung für künftige Studiensemester, nicht aber für das laufende oder zurückliegende Semester.

Hier also meine konkreten Fragen:

1. Was sind wichtige Gründe?
2. Kann man mich auf ewig vertrösten und den Beginn beliebig nach hinten schieben?
3. Wie kündige ich diesen Vertrag im Vorfeld so, dass bei Nichtbeginn im März 2009 gekündigt, bei Beginn im März 2009 aber nicht gekündigt ist. Was muss ich schreiben?

Vielen Dank, fG.
Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
Ein (zur außerordentlichen Kündigung berechtigender) wichtiger Grund wäre in der vorliegenden Konstellation z.B. zu bejahen, wenn Sie einen nochmals verschobenen Termin aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, oder z.B. dann wenn aufgrund Ihrer konkreten Ausbildungsplanung der verschobene Termin verspätet wäre, um das von Ihnen avisiertet Ziel erreichen zu können und Letzteres bei Vertragsabschluss für die Gegenpartei erkennbar war.
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung Ihres Falles denke ich nicht, dass Sie sich derzeit hierauf berufen können, das bloße Bedürfnis nach Planungssicherheit reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Zwar steht dem ausbildenden Unternehmen nach deren Bedingungen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bereits aus dem Grund zu, dass der Kurs wegen Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl nicht zustande kommt. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihnen das gleiche Recht zusteht. Eine ungemessene Benachteiligung (vgl. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB), die zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen könnte, dürfte hier nicht zu bejahen sein, da Ihnen trotz des Nichtzustandekommens des Studiengangs ja angeboten wird, diesen dennoch zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen zu können.

2.
Deshalb ist es Ihrem Vertragspartner grundsätzlich schon möglich, Sie zunächst zu vertrösten und zu warten, ob Sie den Vertrag berechtigt aus wichtigem Grund kündigen und ansonsten auf der Durchführung des Vertrages zu bestehen.

3.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Ausbilder aufgrund der Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl seinen vertraglichen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, so dass Ihnen grundsätzlich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zusteht, wenn Sie dem Unternehmen zuvor eine letzte Frist zur Erfüllung wie geschuldet stellen (also nunmehr im Zweifel für den Zeitraum ab März 2009) und diese fruchtlos abläuft. Anspruchsgrundlage: § 323 Abs. 1 BGB. Sie müssen also geltend machen und ankündigen, dass Sie für den Fall des erneuten Nichtzustandekommens des Kurses vom Vertrag zurücktreten, und dies dann auch in schriftlicher Form umsetzten (am Besten mit Einschreiben/Rückschein + Zeugen).

Auch wenn sich das Unternehmen insoweit rechtswirksam abgesichert haben sollte, dass es für die Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl nicht haftet, dürfte Ihnen auch insoweit eine Vertragsanpassung auf der Grundlage des § 313 BGB zustehen, die im Ergebnis ebenfalls zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages führt.

Ich hoffe, Sie zunächst hinreichend informiert zu haben, für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten im Verlauf der Angelegenheit noch Fragen oder Probleme auftauchen, können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren.

Die genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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