Kündigung Lebnesversicherung

12. April 2007 16:30 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo..

ich habe eine Fondsgebundene ( db Fondsrente )im September 2005 abgeschlossen.
Ab Okt.2005 habe ich 1800 € eingezahlt.
Diese Versicherung habe ich ende März gekündigt, weil ich den Monatsbeitrag zur Zeit nicht mehr aufbringen kann.
Jetzt erhielt ich die Bestätigung, dass die Kündigung zum 1.04.2007 angenommen wurde.
In der AGB steht "ein Abzug einer angemessenen Summe, der bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren 2 % der fortfallenden zukünftigen Beiträge beträgt."
Nun soll ich 468 € erhalten, die Stornogebühr beträgt 390 €.
Außerdem wurde mir auch am 2.4.07 der Monatsbeitrag von 105 € abgebucht.
Meine Frage: Ist die hohe Stornogebühr rechtmäßig und muss nicht der für April gezahlte Beitrag komplett erstattet werden, da der Vertrag zum 1.04. endete? Soll ich Einspruch erheben ?

Vielen Dank

Duisburg
12. April 2007 | 19:23

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: info@ra-mauritz.de
Sehr geehter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sofern die Stornogebühr mit der in den AGB genannten in Abzug zu bringenden "angemessenen Summe" in Höhe von 2 % identisch sein soll, ist eine Stornogebühr von 390,- € durchaus im Rahmen des Möglichen und Üblichen.

Hier sollten Sie mir jedoch im Rahmen der Nachfrage weitere Informationen zu der monatlichen Höhe der Beitragszahlungen zukommen lassen: hätte diese Höhe konstant bei 105,- € gelegen?
Des weiteren: War die Vertragslaufzeit auf die Mindestlaufzeit von 12 Jahren begrenzt oder sollte der Vertrag noch länger laufen?

Ausgehend von einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren abzgl. bereits gezahlter 18 Monate bei einem Monatsbeitrag von 105,- € würden die fortfallenden zukünftigen Beiträge einen Wert von 13.230,- € aufweisen. 2 % hiervon betrügen lediglich 264,60 €. Allerdings ist mir nicht bekannt, ob nach Ihrem Vertragsmodell auch die Verzinsung in die Wertberechnung mit einzubeziehen ist, so dass sich ein höherer Betrag ergäbe.

Um hier ganz sicherzugehen, wäre Ihnen doch zu raten, den Vertrag einem Kollegen vor Ort zur Durchsicht zu übergeben.

Sofern das Vertragsverhältnis zum 01.04.2007 aufgehoben wurde und Ihnen die Versicherung dies auch bestätigt hat, besteht keine Berechtigung des Versicherers zur Abbuchung des Aprilbeitrages. Diesen Betrag könnten Sie insoweit zurückfordern.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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