8. Juli 2024
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22:46
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
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E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In dem Kündigungsschreiben sollten Sie folgende Punkte aufnehmen:
1. Bestätigen Sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der in der Probezeit geltenden Kündigungsfrist von 2 Wochen zum entsprechenden Datum.
2. Stellen Sie den Arbeitnehmer ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung der noch offenen 10 Urlaubstage bis zum Beendigungszeitpunkt von der Arbeit frei. Eine Formulierung könnte lauten:
"Hiermit stelle ich Sie ab dem [Datum] unter Anrechnung Ihres Resturlaubs von 10 Tagen von der Arbeitsleistung bis zum [Beendigungsdatum] unwiderruflich frei. "
3. Weisen Sie darauf hin, dass die angefallenen 25 Überstunden nicht mit der Freistellung verrechnet werden, sondern mit der Abschlussrechnung bzw. dem letzten Gehalt ausbezahlt werden. Zum Beispiel:
"Die von Ihnen geleisteten 25 Überstunden werden nicht mit der Freistellung verrechnet, sondern mit Ihrem letzten Gehalt ausgezahlt. "
Wichtig ist, dass der Urlaubsanspruch und die Überstunden klar getrennt behandelt werden. Der Resturlaub wird durch die Freistellung gewährt und verbraucht, während die Überstunden gesondert ausbezahlt werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari