Befristeter AV - Formulierung zur ordentlichen Kündigung rechtswirksam?
| 18.07.2019 00:17
| Preis:
29,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin bei meinem AG seit Juni 18 beschäftigt und mein befristeter Arbeitsvertrag wurde erst im Mai um ein weiteres Jahr verlängert.
Trotzdem habe ich nun eine betriebsbedingte Kündigung erhalten.
In meinem Arbeitsvertrag ist folgendes zum Thema Kündigung aufgeführt:
Kündigung
1) Vor Arbeitsantritt kann der Arbeitsvertrag nicht ordentlich gekündigt werden.
2) Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats gekündigt werden.
3) Während der vereinbarten Probezeit kann kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Meine Fragen dazu:
Reicht die unter Punkt 2 genannte Formulierung aus, um rechtswirksam eine ordentliche Kündigung auszusprechen?
Obliegt es allein dem AG zu bestimmen, wie mein restlicher Urlaub und meine Überstunden abgegolten werden?
Laut AV ist sowohl eine Auszahlung, als auch ein Freizeitausgleich gleichermaßen vorgesehen.
Aktuell sollen meine verbleibende Arbeitstage bis zum eigentlichen Kündigungsdatum entsprechend verkürzt werden, eine Auszahlung wurde mir optional nicht angeboten.
Kann ich dies trotzdem fordern?
Ich bedanke mich vorab für eine klärende Ersteinschätzung.