Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab weise ich Sie darauf hin, dass diese Rechtsberatung keine Beratung durch einen Anwalt vor Ort ersetzen kann, der in alle Fakten des Falles Einsicht hat. Meine Antworten sollen und können lediglich eine erste Orientierung ermöglichen:
1.
Grundsätzlich ist die Bank in keinster Weise verpflichtet, Ihre Frau vorzeitig aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Das Gesetz sieht nun mal vor, dass Verträge - im Rahmen des Erlaubten - einzuhalten sind (§§ 145, 151 BGB, §§ 134, 138 BGB). Unter normalen Umständen besteht auch kein Anlass für die Bank, auf den Zugriff zu einem von zwei möglichen Schuldnern zu verzichten.
Hier können und müssen Sie allerdings argumentieren, dass Ihre Ehefrau überhaupt nicht (mehr) kreditwürdig und somit auch kein geeigneter Vertragspartner mehr ist, während Ihre Sicherheiten möglicherweise ausreichen, um auch für die noch bestehende Schuld zu haften, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Umschuldung.
Wie ausgeführt, besteht insoweit aber keine rechtliche Handhabe. Es wird hier letztlich auf Ihr Verhandlungsgeschick ankommen.
Die Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines finanziell krass überforderten Ehepartners nach § 138 Abs. 1 BGB wird nur in sehr engen Grenzen von der Rechtsprechung angenommen, und auch nur wenn für den Vertragspartner die Unmöglichkeit einer Darlehensrückzahlung von vornherein erkennbar war und er sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat oder wenn eine Einflussnahme der Bank auf die Entscheidungsfreiheit des nicht leistungsfähigen Partners nachzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1997 – Az. Xl ZR 50/96).
Auch das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wird hier nicht weiterhelfen, um eine Vertragsanpassung zu verlangen, da es insoweit an einer von beiden Seiten ungewollten Veränderung der Umstände fehlen dürfte.
2.
Trennungsvereinbarungen, die in Bezug auf gemeinsam erworbene bzw. gemeinsam finanzierte Immobilien eine Verpflichtung zur Freistellung von Ansprüchen vorsehen, sind durchaus üblich und es ist auch zulässig, hiervon die Überschreibung des Hauses abhängig zu machen.
Auf der anderen Seite wird Ihre (Noch-)Ehefrau Sie rechtlich nicht deswegen in Anspruch nehmen können, weil ihr Vorteile aus dem geplanten Erwerb einer eigenen Immobilie entgehen, die ihr durch die im Innenverhältnis vereinbarte Haftungsentlassung eröffnet wären.
Insofern dürfte es zunächst ausreichend sein, wenn Sie Ihrer Frau eine kurze schriftliche Bestätigung der Bank übermitteln, dass diese derzeit einer Freistellung nicht zustimmt.
Auf Verlangen müssten Sie aber auch Ihre konkreten Bemühungen nachweisen.
3.
Es besteht durchaus ein gewisses Risiko, solange Ihre Frau weiterhin im Grundbuch steht.
Denn in dieser Zeit könnten z.B. auch Gläubiger Ihrer Ehefrau auf das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, auch wenn diese gegenüber der Bank erst nachrangig zu befriedigen wären.
Sollten aber hier noch größere Schulden im Hintergrund eine Rolle spielen, könnte der auf Sie entfallende Erlös aus einer möglichen Zwangsversteigerung hinter Ihrem Finanzierungsbeitrag erheblich zurückbleiben.
4.
Während der Trennungsphase verhält es in dieser Konstellation sich so, dass der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau wieder vollständig auflebt, wenn sie sich von ihrem neuen Lebensgefährten trennt und deshalb nicht mehr imstande ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Dies ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn ausnahmsweise eine Erwerbsobliegenheit Ihrer Frau nach § 1361 Abs. 2 BGB besteht. Dies kann insbesondere bei besonders kurzer Ehedauer zu bejahen sein.
Im Übrigen kann aber auch die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder die Verweisung auf eine Erwerbsobliegenheit ausschließen (BGH NJW 1979, 1348; BGH NJW 1981, 448).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
vorab weise ich Sie darauf hin, dass diese Rechtsberatung keine Beratung durch einen Anwalt vor Ort ersetzen kann, der in alle Fakten des Falles Einsicht hat. Meine Antworten sollen und können lediglich eine erste Orientierung ermöglichen:
1.
Grundsätzlich ist die Bank in keinster Weise verpflichtet, Ihre Frau vorzeitig aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Das Gesetz sieht nun mal vor, dass Verträge - im Rahmen des Erlaubten - einzuhalten sind (§§ 145, 151 BGB, §§ 134, 138 BGB). Unter normalen Umständen besteht auch kein Anlass für die Bank, auf den Zugriff zu einem von zwei möglichen Schuldnern zu verzichten.
Hier können und müssen Sie allerdings argumentieren, dass Ihre Ehefrau überhaupt nicht (mehr) kreditwürdig und somit auch kein geeigneter Vertragspartner mehr ist, während Ihre Sicherheiten möglicherweise ausreichen, um auch für die noch bestehende Schuld zu haften, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Umschuldung.
Wie ausgeführt, besteht insoweit aber keine rechtliche Handhabe. Es wird hier letztlich auf Ihr Verhandlungsgeschick ankommen.
Die Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines finanziell krass überforderten Ehepartners nach § 138 Abs. 1 BGB wird nur in sehr engen Grenzen von der Rechtsprechung angenommen, und auch nur wenn für den Vertragspartner die Unmöglichkeit einer Darlehensrückzahlung von vornherein erkennbar war und er sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat oder wenn eine Einflussnahme der Bank auf die Entscheidungsfreiheit des nicht leistungsfähigen Partners nachzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1997 – Az. Xl ZR 50/96).
Auch das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wird hier nicht weiterhelfen, um eine Vertragsanpassung zu verlangen, da es insoweit an einer von beiden Seiten ungewollten Veränderung der Umstände fehlen dürfte.
2.
Trennungsvereinbarungen, die in Bezug auf gemeinsam erworbene bzw. gemeinsam finanzierte Immobilien eine Verpflichtung zur Freistellung von Ansprüchen vorsehen, sind durchaus üblich und es ist auch zulässig, hiervon die Überschreibung des Hauses abhängig zu machen.
Auf der anderen Seite wird Ihre (Noch-)Ehefrau Sie rechtlich nicht deswegen in Anspruch nehmen können, weil ihr Vorteile aus dem geplanten Erwerb einer eigenen Immobilie entgehen, die ihr durch die im Innenverhältnis vereinbarte Haftungsentlassung eröffnet wären.
Insofern dürfte es zunächst ausreichend sein, wenn Sie Ihrer Frau eine kurze schriftliche Bestätigung der Bank übermitteln, dass diese derzeit einer Freistellung nicht zustimmt.
Auf Verlangen müssten Sie aber auch Ihre konkreten Bemühungen nachweisen.
3.
Es besteht durchaus ein gewisses Risiko, solange Ihre Frau weiterhin im Grundbuch steht.
Denn in dieser Zeit könnten z.B. auch Gläubiger Ihrer Ehefrau auf das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, auch wenn diese gegenüber der Bank erst nachrangig zu befriedigen wären.
Sollten aber hier noch größere Schulden im Hintergrund eine Rolle spielen, könnte der auf Sie entfallende Erlös aus einer möglichen Zwangsversteigerung hinter Ihrem Finanzierungsbeitrag erheblich zurückbleiben.
4.
Während der Trennungsphase verhält es in dieser Konstellation sich so, dass der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau wieder vollständig auflebt, wenn sie sich von ihrem neuen Lebensgefährten trennt und deshalb nicht mehr imstande ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Dies ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn ausnahmsweise eine Erwerbsobliegenheit Ihrer Frau nach § 1361 Abs. 2 BGB besteht. Dies kann insbesondere bei besonders kurzer Ehedauer zu bejahen sein.
Im Übrigen kann aber auch die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder die Verweisung auf eine Erwerbsobliegenheit ausschließen (BGH NJW 1979, 1348; BGH NJW 1981, 448).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt