Sehr geehrter Anfragender,
ob die Führung des Gewerbes unter diesen Umständen zulässig ist, kann mit diesen Informationen nicht abschließend beurteilt werden.
Ich möchte hierzu beispielhaft darauf hinweisen, dass einem Arzt oder einem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen werden kann bzw. muss, wenn dieser in Vermögensverfall gerät. Dies wird man wohl annehmen müssen, wenn sich der Betreffende nicht einmal mehr eine Krankenversicherung leisten kann.
Sofern jedoch in Ihrem Gewerbe eine derartige strenge behördliche Kontrolle nicht besteht, gibt es keinen zwingenden Grund, sich zu versichern.
Sie müssen dann nur mit dem Risiko leben, im Krankheitsfall die Rechnung selbst tragen zu müssen bzw. sich zu bemühen, die Kosten vom Sozialamt zu erhalten. Ob das Sozialamt dann zahlt und ob Sie die Sozialhilfeleistung ggf. "nur" Darlehensweise erhalten, müsste dann geklärt werden.
Letztlich ist dies eine Frage (a) des Berufsrechtes -siehe oben- (b) der wirtschaftlichen Notwendigkeiten und (c) des privaten Sicherheitsbedürfnisses.
Ich hoffe, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
ob die Führung des Gewerbes unter diesen Umständen zulässig ist, kann mit diesen Informationen nicht abschließend beurteilt werden.
Ich möchte hierzu beispielhaft darauf hinweisen, dass einem Arzt oder einem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen werden kann bzw. muss, wenn dieser in Vermögensverfall gerät. Dies wird man wohl annehmen müssen, wenn sich der Betreffende nicht einmal mehr eine Krankenversicherung leisten kann.
Sofern jedoch in Ihrem Gewerbe eine derartige strenge behördliche Kontrolle nicht besteht, gibt es keinen zwingenden Grund, sich zu versichern.
Sie müssen dann nur mit dem Risiko leben, im Krankheitsfall die Rechnung selbst tragen zu müssen bzw. sich zu bemühen, die Kosten vom Sozialamt zu erhalten. Ob das Sozialamt dann zahlt und ob Sie die Sozialhilfeleistung ggf. "nur" Darlehensweise erhalten, müsste dann geklärt werden.
Letztlich ist dies eine Frage (a) des Berufsrechtes -siehe oben- (b) der wirtschaftlichen Notwendigkeiten und (c) des privaten Sicherheitsbedürfnisses.
Ich hoffe, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -