Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer
Informationen wie folgt beantworte:
Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung für Studenten endet automatisch mit dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne das eine automatische Verlängerung erfolgt. Da im Fall Ihrer Freundin zwei Jahre als Vetragslaufzeit vereinbart wurden, endet die Versicherung auch mit Ablauf dieses Zeitraums. Da deswegen ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen werden muss und in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, kann kein Versicherer gezwungen werden, Ihre Freundin zu versichern.
Gesetzlich pflichtversichert sind ausländische Studenten gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Eine andere Möglichkeit der Versicherung über die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit haben Sie bereits selbst angesprochen.
Ausländer mit deutschem Arbeitsvertrag werden generell Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, sobald ihr Bruttoverdienst 400 Euro monatlich überschreitet.
Ob Ihre Freundin eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat, kann ich von hier aus nicht abschließend beantworten, jedoch sehe ich aufgrund der vorstehenden Schilderung der Sach- und Rechtslage keine andere Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zu "rutschen" als über die Aufnahme einer entsprechenden Arbeitstätigkeit.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen trotzdem eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, leider bestätigt dies nur mein bereits vorhandenes Wissen.
Gestatten Sie mir folgende Nachfrage: Was kommt auf den potenziellen Arbeitgeber einer solchen versicherungspflichtigen Arbeit zu, d.h. welche Sozialleistungen muss er abführen, wie muss das Arbeitsverhältnis angemeldet bzw. vertraglich gestaltet werden?
MfG
S.H.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedaure, Ihnen nur Ihr vorhandenes Wissen bestätigen zu können, aber leider stellt die Rechtslage sich einfach nicht anders dar.
Um Ihnen aber vielleicht doch noch einen neuen Aspekt zu eröffnen, beanmtworte ich gerne Ihre Nachfrage, obwohl ich Höflich darauf hinweisen darf, dass es sich hier eigentlich um neue Fragen handelt, die nicht mehr vom Rahmen der kostenlose Nachfrage zur Ausgangsfrage gedeckt sind.
Aufgrund der Vertragsfreiheit sind keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsvertrag zu stellen, je nach Tätigkeit kann hier ein Musterexemplar aus dem Internet heruntergeladen und der konkreten Situation angepasst werden.
Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss die dem zuständigen Finanzamt melden, sich beim örtlichen Arbeitsamt eine Btriebsnummer zuteilen lassen und Mitglied der Berufsgenossenschaft werden.
Der Begin der Arbeitsaufnahme ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung auf einem entsprechenden Vordruck zu melden, dies innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn.
Von dem Entgelt, das der Arbeitgeber zahlt, sind die darauf entfallenden Lohnsteuer und Sozialversicherung abzuziehen, diese Beträge sind dem Finanzamt und der Sozialversicherung bis zum Zehnten des Folgemonats zu melden und auch in diesem Zeitraum zu zahlen.
Darüber hinaus sind gesonderte Aufzeichnungen zu führen, sogenannte Lohnkonten, ein Blatt pro Arbeitnehmer. Wo keine EDV-Programme verwendet werden, gibt es Vordrucke im Bürohandel.
Sowohl das Finanzamt als auch der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung prüfen regelmäßig vor Ort und entsenden etwa alle vier jahre einen Prüfer.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt