20. Februar 2019
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15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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man kann einen Vertrag auch schließen, ohne Etwas zu unterschreiben oder den Vertragspartner persönlich zu sehen (genau das machen wir auch gerade). Auf eine (fehlende) Schriftform können Sie sich also nicht stützen.
Voraussetzung für eine -ansich zulässige- Vorschussforderung ist aber, dass auch ein Vertrag in Form der Mandatierung zustande gekommen ist.
Entscheidend ist also, was genau in den Telefonaten besprochen und auch in den Emails geschrieben worden ist. Aber wenn Sie aufgrund der Gespräche den Arbeitsvertrag zwecks Vorbereitung der Kündigung zugeschickt haben, wird man im Zweifel schon von einem Vertrag ausgehen können, so dass Sie als Auftraggeberin zur Zahlung verpflichtet sind.
Fraglich wird allerdings sein, welchen Umfang der Auftrag hatte (reine Beratung oder schon Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber) und natürlich auch die Höhe der Forderung, die sich ohne besondere schriftliche Vergütungsvereinbarung nach dem Gegenstandswert richtet.
Bei einer Kündigung eines Arbeitsvertrages ist dieser Wert in der Regel das dreifache Bruttomonatseinkommen, und nach diesem Wert richtet sich die Gebühr nach dem RVG, die dann mit jedem Gebührenrechner ermittelbar ist.
Hier sollten Sie mit dem Kollegen die Sache besprechen. Möglicherweise besteht auch der Anspruch auf Prozesskostenhilfe, was anhand aller Zahlen dann zu prüfen sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg