Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht bei einem Strafverfahren bei dem eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde und ein Freispruch erfolgt ist Anspruch auf Erstattung der eigenen RA-Kosten:
§ 467 Strafprozeßordnung (StPO) regelt die Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung:
„(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last."
Bei einer Einstellung kann das Gericht aber davon absehen die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren wegen einer Ermessensvorschrift eingestellt worden ist (§ 467 Abs. IV StPO).
Zu den von der Staatskasse gem. § 467 Abs. I StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruchs gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 464a Abs. II Nr. 2 StPO) soweit sie nach § 91 Abs. II ZPO zu erstatten sind.
Mit der Urteilsverkündung endet das Strafverfahren in der ersten Instanz incl. der Entscheidung über die Kosten.
Bei der Kostenentscheidung wird über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach entschieden.
In welcher Höhe der danach Kostenpflichtige die Kosten zu tragen hat, wird später im Kostenansatzverfahren (§ 3 GKG) entschieden.
Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich entstandener notwendigen Auslagen sind dann von der Staatskasse zu tragen, wenn die Berufung Erfolg hatte (§ 473 Abs. III StPO).
Grundsätzlich hätte Ihr Anwalt bereits beantragen können und müssen, dass die Kosten von der Staatskasse ersetzt werden und seine Rechnung gleich einreichen können, um Sie zu entlasten. Denn er konnte ja nicht wissen, dass Berufung eingelegt werden wird.
Andrerseits ist es wahrscheinlich dass im vom RA eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren die Berufung abgewartet werden soll, um unnötige Ansprüche auf Erstattung zu vermeiden.
Sofern Ihr Anwalt Sie nicht über die Berufung selbst informiert hat und Sie auch nicht über den Stand des Verfahrens, ist das m. E. nicht in Ordnung.
Sie können als Angeklagter aber selbst das Berufungsgericht anschreiben, um den Stand der Dinge zu erfragen. Es kann aber sein, dass Ihr Schreiben ignoriert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht bei einem Strafverfahren bei dem eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde und ein Freispruch erfolgt ist Anspruch auf Erstattung der eigenen RA-Kosten:
§ 467 Strafprozeßordnung (StPO) regelt die Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung:
„(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last."
Bei einer Einstellung kann das Gericht aber davon absehen die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren wegen einer Ermessensvorschrift eingestellt worden ist (§ 467 Abs. IV StPO).
Zu den von der Staatskasse gem. § 467 Abs. I StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen im Falle eines Freispruchs gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 464a Abs. II Nr. 2 StPO) soweit sie nach § 91 Abs. II ZPO zu erstatten sind.
Mit der Urteilsverkündung endet das Strafverfahren in der ersten Instanz incl. der Entscheidung über die Kosten.
Bei der Kostenentscheidung wird über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach entschieden.
In welcher Höhe der danach Kostenpflichtige die Kosten zu tragen hat, wird später im Kostenansatzverfahren (§ 3 GKG) entschieden.
Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich entstandener notwendigen Auslagen sind dann von der Staatskasse zu tragen, wenn die Berufung Erfolg hatte (§ 473 Abs. III StPO).
Grundsätzlich hätte Ihr Anwalt bereits beantragen können und müssen, dass die Kosten von der Staatskasse ersetzt werden und seine Rechnung gleich einreichen können, um Sie zu entlasten. Denn er konnte ja nicht wissen, dass Berufung eingelegt werden wird.
Andrerseits ist es wahrscheinlich dass im vom RA eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren die Berufung abgewartet werden soll, um unnötige Ansprüche auf Erstattung zu vermeiden.
Sofern Ihr Anwalt Sie nicht über die Berufung selbst informiert hat und Sie auch nicht über den Stand des Verfahrens, ist das m. E. nicht in Ordnung.
Sie können als Angeklagter aber selbst das Berufungsgericht anschreiben, um den Stand der Dinge zu erfragen. Es kann aber sein, dass Ihr Schreiben ignoriert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
19. Mai 2023 | 20:04
Danke für Ihre ausführliche Antwort. Faktisch kann ich also auch ohne das Berufungsurteil abzuwarten, mir die Kosten für die erste Instanz auszahlen zu lassen, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Oder?
MFG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Mai 2023 | 21:16
Da Sie nichts einbezahlt haben, wird Ihnen auch nichts ausbezahlt.
Sollten Sie bereits eine RA Rechnung bezahlt haben, kommt es darauf an, ob Sie eine Honorarvereinbarung abgeschlossen haben. Ansonsten müßte Ihnen der RA die Rechnung wieder erstatten. Aber das macht er auch erst, wenn Ihr Freispruch endgültig feststeht!