Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Ihrer Darstellung halte ich die Gebührenrechnung Ihres Rechtsanwalts im Ergebnis für nur leicht erhöht, da zwar die Mittelgebühr wohl angemessen wäre, aber Ihr Rechtsanwalt wohl vergessen hat die Einstellungsgebühr Nr. 4141 VV RVG zu berechnen. Dies würde Gebühren von insgesamt EUR 553,35 entsprechen.
Ob die Angelegenheit schwierig, bedeutsam und/oder umfangreich ist bemisst sich nicht nur an der Anzahl und dem Umfang der Schreiben die angefertigt werden. Daher ist im Zweifel von der Mittelgebühr auszugehen
In Strafsachen wird Ihnen nur in gesetzlich geregelten Fällen ein Pflichtverteidiger gestellt. So etwas wie Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe gibt es nicht in einem Strafverfahren.
Sie sollten den Rechtsanwalt auf die erhöhten Gebühren hinweisen und eine neue Rechnung verlangen. Die Rechtsanwaltskammer wird Ihnen bezüglich der Überprüfung der Rechnung nicht weiterhelfen können, da dies nicht zu den Aufgaben der Kammer gehört.
Sollten Sie nicht zahlen, wird Ihr Rechtsanwalt klagen und das Gericht wird festlegen, welche Gebührenhöhe angemessen ist. Hinzu kommen dann, wenn Sie verlieren, jedoch noch Gerichts- und weitere Rechtsanwaltsgebühren.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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