Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die relevanten Unterlagen nicht möglich ist.
Die von Ihnen gestellte Frage ist gar nicht so eindeutig zu beantworten, weil es hierzu verschiedene Ansichten gibt.
Die von Ihnen genannte Äußerung kann meiner Ansicht nach den Straftatbestand, der Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede darstellen. Es wird geäußert, dass Sie wegen Diebstahl und Körperverletzung in Erscheinung getreten sind.
Grundsätzlich eindeutig ist der Fall, dass jemand im Bundeszentralregister wegen einer Verurteilung eingetragen ist. Hier kann gesagt werden, dass derjenige strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Einstellungen werden beispielsweise nicht im Bundeszentralregister eingetragen, schon gar nicht Anzeigen.
Da der Ausspruch „strafrechtlich in Erscheinung getreten" unter anderem dazu verwendet wird, Strafzumessungen zu begründen und eingeschlägige Vorbestrafungen zu berücksichtigen, dürfte meiner Ansicht nach so eine Äußerung nicht erfolgen, wenn lediglich eine Anzeige oder eine Einstellung des Verfahrens vorliegt, obwohl hier differenziert werden müsste, welcher Art der Einstellung.
Da Sei aber sogar freigesprochen wurden, dürfte meiner Meinung nach nicht gesagt werden, dass Sie strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten sind, wenn Sie wegen Körperverletzung oder Diebstahl in Erscheinung getreten sind.
Um eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft werden Sie zwar herumkommen können, da eine Anzeige auch bei der Polizei oder einem Gericht gestellt werden kann. Jedoch werden Sie die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht beeinflussen können. Wenn dieselbe Staatsanwaltschaft zuständig ist, dann wird auch diese Ihren Fall bearbeiten. Ich nehme an, die Äußerung ist in demselben Gerichtsbezirk gefallen.
Ein Strafantrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Täter und Tat zu stellen, danach stellt ein fehlender Strafantrag ein Verfahrenshindernis dar, wodurch die Tat nicht mehr verfolgt werden kann, vgl. § 77b StGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: http://www.rechtsanwalt-pilarski.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Guten Tag Herr Pilarski,
Besten dank für die Antwort. Das Amtsverbrechen und Kriminalität weit verbreitet ist, ist ein Tatsache. Das erklärt nämlich warum Tonaufzeichnung von Gerichtsverhandlungen in diesem Land nicht Erwünscht ist. Was ich eigentlich erreichen möchte ist es die Gesamte Sache vor ein Bundesgericht zu bringen und aus den Klauen einer Dorf-Justiz zu ziehen. Solange die Sache bei der Selbe "Staatsanwaltschaft" und "Polizei" bleiben wird, wird nur vertuscht und gefälscht.
Wie schaffe ich es dass die Sache nach der OLG zum BGH übertragen wird?
Gibt es ein Weg zur Ausgabe der Identität der Vermeintliche "Polizisten" zu erzwingen? Weil ohne Identität kann kein Anzeige erfolgen. Ausserdem was hat die Legitimationspflicht an sich?
Mit freundlichen Grüßen.
Askia
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Hinsichtlich der Tonaufzeichnung verhält sich es regelmäßig so, dass diese als Beweismittel nicht verwertbar sind, weil sie einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Selten liegt eine Einwilligung zur Tonbandaufzeichnung beider Gesprächsparteien vor.
Ich sehe leider keine wirklichen Aussichten auf Erfolg, die Sache an ein Bundesgericht zu bringen. Der BGH ist in der Regel für die Revisionssachen zuständig. Das heißt, derzeit ist mir nicht ersichtlich, wie Sie mit Ihrem Anliegen dort landen möchten.Es muss der übliche Gerichtsweg durchlaufen werden. Die Zuständigkeiten sind klar geregelt. Zum Bundesverfassungsgericht gelangen Sie überdies nur, wenn Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im Raum stehen und der Rechtsweg bereits ausgeschöpft ist.
Ist die Identität des vermeintlichen Polizisten nicht bekannt, so müssen grundsätzlich Ermittlungen gegen Unbekannt eingeleitet werden. Das macht die Ermittlungen natürlich schwieriger und sie führen seltener zum Erfolg.Wenn die Identität schon bekannt sein sollte und Ihre Frage zielt darauf ab, wie Sie an die Daten kommen, dann kann ich Ihnen mitteilen, dass hier ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft weiterhilft. Akteneinsicht wird grundsätzlich aber nur Anwälten gewährt. Wie gesagt kann eine Anzeige aber auch gegen Unbekannt gestellt werden. Die Identität benötigen Sie nicht.
Was meinen Sie denn mit der Legitimationspflicht in diesem Zusammenhang? Die Frage kann ich derzeit nicht ganz einordnen. Grundsätzlich besteht eine Pflicht, dass jedermann einen Ausweis oder Reisepass besitzt. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)