Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, werden dem Betroffenen grundsätzlich die Kosten gem. § 107 OWiG i.V.m. § 25a Abs. 2 und 3 StVG auferlegt (es sei denn, die Kostenentscheidung wäre bei Abwägung von Halterhaftung, Hergang/Nachweis und Kostenlast für den Betroffenen „unbillig“, aber dies wird – als Ausnahmefall - sehr selten angenommen).
Vor der Kostenentscheidung müssen Sie gehört worden sein (es reicht, wenn Ihnen schriftlich Gelegenhei zur Äußerung gegeben worden ist).
Sofern die Entscheidung von der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft getroffen wurde (und nicht vom Gericht) ist hiergegen eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung möglich.
Ich hoffe, hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
sofern das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, werden dem Betroffenen grundsätzlich die Kosten gem. § 107 OWiG i.V.m. § 25a Abs. 2 und 3 StVG auferlegt (es sei denn, die Kostenentscheidung wäre bei Abwägung von Halterhaftung, Hergang/Nachweis und Kostenlast für den Betroffenen „unbillig“, aber dies wird – als Ausnahmefall - sehr selten angenommen).
Vor der Kostenentscheidung müssen Sie gehört worden sein (es reicht, wenn Ihnen schriftlich Gelegenhei zur Äußerung gegeben worden ist).
Sofern die Entscheidung von der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft getroffen wurde (und nicht vom Gericht) ist hiergegen eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung möglich.
Ich hoffe, hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt