Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich müßte man das Protokoll der Güteverhandlung mit dem Vergleich kennen, um weitere Anhaltspunkte für die angefallenen Gebühren zu haben.
2.
Nach Ihrer Schilderung sind für das Gerichtsverfahren zumindest folgende Gebühren angefallen:
Hauptsacheverfahren (Kündigungsschutzklage)
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer
Hinzu kommt u. U. noch die Differenzprozessgebühr wenn Ansprüche, die nicht in diesem Verfahen anhängig gewesen sind, durch den Vergleich mit erledigt wurden.
Einstweiliges Verfügungsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr (in dem Gütetermin ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mitverhandelt worden)
1,0 Einigungsgebühr (wenn das einstweilige Verfügungsverfahren durch Vergleich beendet worden ist)
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer
Die von Ihnen angesprochene Geschäftsgebühr betrifft die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Guten Abend Herr Raab,
das einstweilige Verfahren ist beendet worden, ohne dass in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Nämlich durch die Regelung in dem Vergleich des Hauptsachverfahrens. Und zwar wie folgt:
Unter der Überschrift: "Klagerücknahme/Erledigung" ist geregelt worden, dass "mit diesem Vergleich sind die beim Artbeitsgericht anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen ...Ca ... und ... Ga ... erledigt. Die Kosten beider Verfahren werden gegeneinander aufgehoben."
D.h. ich habe Sie richtig verstanden, das durch den gerichtlichen Vergleich im Hauptsacheverfahren, in dem im o.g. Punkt das einstweilige Verfügungsverfahren zur Erledigung gebracht wurde, hat der Anwalt sowohl eine Terminsgebühr, als auch eine Einigungsgebühr verdient?
Vielen Dank für Ihre klarstellende Antwort.
Mit freudlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist das einstweilige Verfügungsverfahren nicht ohne mündliche Verhandlung beendet worden. Vielmehr fand in dem Hauptsachverfahren (Kündigungsschutzklage) eine Güteverhandlung statt, in der auch über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist. Damit ist die 1,2 Terminsgebühr auf im einstweiligen Verfügungsverfahren angefallen.
Ihr Hinweis auf die Formulierung im Protokoll steht dem nicht entgegen. Dieser Hinweis besagt lediglich, daß Hauptsacheverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren mit dem Vergleich beendet worden sind. D. h., auch das einstweilige Verfügungsverfahren war Gegenstand der Verhandlung im Termin.
2.
Sie haben mich also richtig verstanden, daß sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren, als auch im Hauptsacheverfahren jene Gebühren angefallen sind, die ich in meiner Antwort unter Ziffer 2.) aufgelistet habe.
Entscheidend ist, daß man die beiden Verfahren gebührenrechtlich voneinander trennen muß. Dadurch, daß einmal ein Hauptsacheverfahren und zum anderen ein einstweiliges Vefügungsverfahren eingeleitet worden ist, wurde die Verfahrensgebühr ausgelöst.
Es fand auch ein Gerichtstermin (Gütetermin) statt. Dieser Termin betraf beide Verfahren, darüber beide Verfahren verhandelt bzw. entschieden worden ist. Das wiederum bedeutet, daß in beiden Verfahren, die man ja stets voneinander trennen muß, auch die Terminsgebühr anfällt.
Sowohl das Hauptsacheverfahren, als auch das einstweilige Verfügungsverfahren wurden durch Vergleich beendet. Da beide Verfahren durch Vergleich ihr Ende gefunden haben, ist auch in beiden Verfahren eine Einigungsgebühr anzusetzen.
3.
Diese Gebührenrechnung beruht auf Ihrer Sachverhaltsschilderung. Allerdings gibt die Sachverhaltsschilderung die Möglichkeit, den Sachverhalt unterschiedlich zu würdigen. Hierzu müßte man die Prozeßgeschichte einerseits und auch das Protokoll andererseits kennen.
Unter bestimmten Konstellationen ist eine Abrechnung auch in der Weise vorstellbar, daß die Streitwerte des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens addiert werden, und daß von der Summe der Streitwerte eine
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Auslagenpauschale
MWSt.
anfallen.
Das wäre dann der Fall, wenn die Kündigungsschutzklage - wie im Fall - bei Gericht anhängig gewesen ist und wenn über die einstweilige Verfügung mit Einigung auch über die Hauptsache entschieden worden ist.
Die Beurteilung von Gebührenfragen hängt oft von kleinen Details ab, die dem Laien entweder gar nicht gewahr werden oder denen der Laie keinerlei Bedeutung beimißt. Da mir aufgrund der Sachverhaltsschilderung eine präzisere Eingrenzung nicht möglich ist, sollten Sie die Gebührenproblematik mit Ihrem Rechtsanwalt erörtern, der Ihnen mit Sicherheit gern Auskunft geben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt