Kosten für die verkalkte Duschkabine beim Auszug
18. November 2018 20:35
|
Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Zusammenfassung
Muss der Mieter die Kosten für die Erneuerung einer Duschkabine tragen, die laut Vermieter durch unsachgemäße Pflege verschmutzt und verkalkt wurde?
Grundsätzlich ist der Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung mängelfrei zu übergeben. Wenn die Duschkabine jedoch bereits alt war und trotz regelmäßiger Reinigung Verkalkungen aufwies, könnte eine Kostenbeteiligung von 50% angemessen sein. Ein "Neu für Alt" Ersatz ist nicht zulässig.
Hallo!
Nach meinem Auszug aus der Wohnung in Berlin (Moabit, Mietdauer 3 Jahre) behauptet der Vermieter die Duschkabine sei zu verschmutzt und verkalkt. Die starken Verschmutzungen und Verkalkungen sollen durch nicht sachgerechte Pflege hervorgerufen worden sein.
Der Vermieter behauptet die Duschkabine sei vor 3 Jahren im gepflegten Zustand übergeben worden. Das Argument der Vermieters dazu: sonst wäre es im Übergabeprotokoll vermerkt worden. Als Zeuge für den guten Zustand der Duschkabine wird der Makler angeführt, der bei der Wohnungsübergabe an mich nicht anwesend war.
Meine Sicht darauf ist komplett anders. Die Duschkabine war in keinem guten Zustand und auch nicht im neuwertigen Zustand. Es ist schwer das Alter der Kabine zu schätzen, aber 8-10 Jahre waren es bestimmt. Der Grund warum der schlechte Zustand der Duschkabine damals nicht im Übergabeprotokoll vermerkt worden ist: ich wollte die Zustimmung zur Vermietung der Wohnung an mich nicht gefährden.
Die Duschkabine wurde sachgemäß behandelt und regelmäßig gereinigt. Die Verkalkung konnte aufgrund des Alters der Kabine und dem harten Wasser in Berlin nicht beseitigt werden. Die Wohnung wurde sonst im sehr guten Zustand übergeben, alles wurde gestrichen und gesäubert. Es gab sonst keinerlei Hinweise auf vernachlässigte oder unsachgemäße Nutzung der Wohnung.
Es wurde eine Frist gesetzt - für die Beseitigung der Mängel in der Duschkabine – diese Frist habe ich verstreichen lassen. Der Vermieter hat daraufhin die Waschkabine erneuert und stellt mir die Kosten für Montage, Abfuhr und Entsorgung in Höhe von etwa 450 Euro in Rechnung, d.h. ich muss mich an den Kosten für die neue Duschkabine beteiligen. Der Betrag wurde von meiner Kaution abgezogen.
Der Mietvertrag enthält eine Kleinreparaturklausel von 120 Euro jährlich.
Meine Frage zu diesem Sachverhalt:
- Muss ich für die neue Duschkabine (bzw. die Montage etc.) bezahlen?
- Hätte eine Klage Aussicht auf Erfolg?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Tatsächlich haben Sie die Wohnung mängelfrei übernommen wenn im Protokoll nichts anderes vermerkt ist. Sie sind daher auch gehalten die Wohnung mängelfrei zu übergeben. Die Gründe warum damals keine Notiz ins Übergabeprotokoll aufgenommen wurde, sind insoweit irrelevant.
Die Klausel für Schönheitsreparaturen findet hier keine Anwendung da es sich (laut Vermieter) ja gerade um eine unsachgemäße Nutzung handelt.
Das heißt, der Vermieter ist berechtigt Ihnen die Reinigungskosten (bzw. die Kosten für die Ersatzbeschaffung) in Rechnung zu stellen. 450€ werden die Kosten für die komplette Neuanschaffung sein. Das ist natürlich nicht in Ordnung. Angenommen Sie hätten die Dusche unsachgemäß behandelt und somit den Anlass zum Austausch gegeben, so haben Sie die Dusche ja doch die Mietzeit über "normal" abnutzen dürfen. Ebenso der Mieter vor Ihnen. Der Vermieter muss sich diese Abnutzung vorhalten lassen. Eine Ersatz "Neu für Alt" gibt es nicht. In welcher Höhe der Ersatz angemessen ist, ist vom Alter der Duschkabine abhängig. Wenn diese tatsächlich 10 Jahre alt war, hielte ich eine Kostenbeteiligung von 50% für völlig ausreichend.
Sie sollten Ihren Vermieter mit dem "Neu für Alt" Argument konfrontieren. Vielleicht lässt sich noch eine Einigung erzielen mit der Sie leben können. Ein gerichtliches Verfahren kann ich Ihnen angesichts des ungewissen Ausgangs (der Höhe nach) und wegen des Streitwerts nicht empfehlen. In Zweifel werden die Gerichtskosten, den Gewinn übersteigen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt