Antwort
vonRechtsanwalt Thorsten Haßiepen
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41844 Wegberg
Tel: 02434-4272
Web: https://www.hassiepen-rechtsanwalt.de
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Grundsätzlich ist die Bewilligung für jedes bevorstehende oden noch anhängige Verfahren zulässig (vgl. AG Köln, FamRZ 2004, 1117), jeweils für eine Instanz (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Sie erfahren durch Nachfrage von Ihrem Anwalt, ob dieser PKH für Sie beantragt hat. Grundsätzlich müssten Sie hier auch einen Fragebogen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnisses ausgefüllt und unterschrieben haben. Sie sollten daher Ihren Anwalt kontaktieren.
Sofern Sie PKH bewilligt bekommen, müssen Sie auf die Gerichtskosten und auf die Kosten des eigenen Rechtsanwalts je nach finanzieller Leistungsfähigkeit entweder gar keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten.
Hinsichtlich der Kosten ist bei einer Vaterschaftsklage in der Regel von einem Streitwert in Höhe von Euro 2000,00 auszugehen, nach dem sich die Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren berechnen. Diese wiederum hängen davon ab, ob z.B. mündlich verhandelt wird, eine Einigung erzielt wird oder durch Urteil entschieden wird. Bei einem Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Einigung (Vergleich o.drgl.) betragen die Anwaltskosten allgemein z.B. ca. 420,00 Euro. Auch zu dieser Höhe wird / sollte Ihnen Ihr Anwalt aber Auskunft geben.
Hinsichtlich der Kostenaufteilung ist zu unterscheiden: Wird die Vaterschaft angefochten und hat diese Klage Erfolg, werden die Kosten gemäß § 93c ZPO gegeneinander aufgehoben. Soll die Vaterschaft festgestellt werden, hat der die Klage unterliegende Teil i.d.R. alle Kosten zu tragen, d.h., auch die des Gegners (§ 91 ZPO). Anderweitiger Kostentragungspflichten können sich je nach Einzelfall aber ergeben. Auch hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen.
Beachten Sie bzgl. der Prozesskostenhilfe bitte, dass im Falle eines Unterliegens und Verurteilung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, Sie nicht von der Pflicht zur Erstattung der Anwaltskosten der siegreichen Gegenpartei entlastet wären. Von diesen Kosten bzw. von diesem Risiko entlastet die Gewährung von Prozesskostenhilfe nämlich nicht.
Sie sollten sich insgesamt mit diesen Theman aber auch noch einmal vertrauensvoll an den von Ihnen beauftragten Anwalt wenden. Dieser wird Ihnen normalerweise gerne die entsprechenden Regelungen in Ihrem Einzelfall erläutern, die hier in diesem Forum nicht geklärt werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
es wurde ein Nichtehelichkeitsverfahren gemacht mit der Vaterschaftsfeststellung DNA Test der gesamten Personen. Die pKA ist bewilligt worden. Wer zahlt den DNA Test?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Basierend auf Ihren Angaben beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Sofern Sie PKH bewilligt bekommen, müssen Sie auf die Gerichtskosten und auf die Kosten des eigenen Rechtsanwalts je nach finanzieller Leistungsfähigkeit entweder gar keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten.
Wie ausgeführt, ist hinsichtlich der Kostenaufteilung ist zu unterscheiden: Wird die Vaterschaft angefochten und hat diese Klage Erfolg, werden die Kosten gemäß § 93c ZPO gegeneinander aufgehoben.
Soll die Vaterschaft (wie offenbar hier) festgestellt werden, hat der die Klage unterliegende Teil i.d.R. alle Kosten zu tragen, d.h., auch die des Gegners (§ 91 ZPO). Dies gälte z.B. auch, wenn mehrere verschiedene Personen als Vater in Betracht kommen. Hier könnte es z.B. dazu kommen, dass der atsächliche Vater die Kosten hinsichtlich seiner Klage tragen muss, der Beklagte, der nicht Vater ist, jedoch faktisch die Klage gewinnt und keine Kosten tragen muss. Hierin enthalten wären dann auch die Kosten des DNA-Gutachtens, die als Kosten des Rechtsstreits gelten. Anderweitiger Kostentragungspflichten können sich je nach Einzelfall aber ergeben. Auch hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen.
Beachten Sie bzgl. der Prozesskostenhilfe bitte, dass im Falle eines Unterliegens und Verurteilung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, Sie nicht von der Pflicht zur Erstattung z.B. der Anwaltskosten der siegreichen Gegenpartei entlastet wären. Von diesen Kosten bzw. von diesem Risiko entlastet die Gewährung von Prozesskostenhilfe nämlich nicht.
Nochmals darf ich Sie aber höflich darauf verweisen, dass eigentlich der von Ihnen eingeschaltete Anwalt Ihnen im speziellen Fall mit allen Informationen hierüber Auskunft geben sollte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.