Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal ist hier zu prüfen, ob möglicherweise im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, nach der auf dem Nachbargrundstück ein entsprechendes Recht zu Gunsten Ihres Grundstücks eingetragen wurde. Das würde ohnehin einer Baulast vorgehen. Sie haben dazu Einsichtsrechte in das Grundbuch. Wenn eine solche Grunddienstbarkeit eingetragen worden wäre, so wäre das günstig für Sie.
Grundsätzlich hat zwar ein Nachbar Abwehrrechte nach Paragrafen 906ff. BGB und einen möglichen Beseitigungsanspruch nach Paragraph 1004 BGB.
Hierbei ist aber auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass es hier möglicherweise eine Duldungspflicht geben kann, welche sich in Ausnahmefällen zum einen aus der jahrelangen Duldung und zum anderen daraus ergeben kann, dass möglicherweise zwischen den Rechts -Vorgängern eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist.
Eine Entschädigung für die Nutzung des Nachbargrundstücks im Sinne einer Überbaurente könnte gegeben sein. Sie müssten dann einen Betrag zahlen, welcher allgemein gering ausfällt.
Zunächst einmal würde ich empfehlen, ins Grundbuch zu schauen und sich zudem an das Bauamt zu wenden, um hier auch noch näheres hinsichtlich der damaligen rechtlichen Situation in Erfahrung zu bringen.
Wenn hier nichts zu Ihren Gunsten zu finden ist, dann kann sich eine Rückbaupflicht ergeben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so könnten Sie noch versuchen einzuwenden, dass ein Rückbau gegebenenfalls unverhältnismäßig wäre, und von Seiten der Nachbarn, die Drainage über 40 Jahre geduldet worden ist, um eine Lösung zu finden.
Den oft zitierten Bestandsschutz gibt es aber nicht generell.
Klar dürfte sein, dass der Architekt im Sinne der Nachbarn agiert.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal ist hier zu prüfen, ob möglicherweise im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, nach der auf dem Nachbargrundstück ein entsprechendes Recht zu Gunsten Ihres Grundstücks eingetragen wurde. Das würde ohnehin einer Baulast vorgehen. Sie haben dazu Einsichtsrechte in das Grundbuch. Wenn eine solche Grunddienstbarkeit eingetragen worden wäre, so wäre das günstig für Sie.
Grundsätzlich hat zwar ein Nachbar Abwehrrechte nach Paragrafen 906ff. BGB und einen möglichen Beseitigungsanspruch nach Paragraph 1004 BGB.
Hierbei ist aber auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass es hier möglicherweise eine Duldungspflicht geben kann, welche sich in Ausnahmefällen zum einen aus der jahrelangen Duldung und zum anderen daraus ergeben kann, dass möglicherweise zwischen den Rechts -Vorgängern eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist.
Eine Entschädigung für die Nutzung des Nachbargrundstücks im Sinne einer Überbaurente könnte gegeben sein. Sie müssten dann einen Betrag zahlen, welcher allgemein gering ausfällt.
Zunächst einmal würde ich empfehlen, ins Grundbuch zu schauen und sich zudem an das Bauamt zu wenden, um hier auch noch näheres hinsichtlich der damaligen rechtlichen Situation in Erfahrung zu bringen.
Wenn hier nichts zu Ihren Gunsten zu finden ist, dann kann sich eine Rückbaupflicht ergeben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so könnten Sie noch versuchen einzuwenden, dass ein Rückbau gegebenenfalls unverhältnismäßig wäre, und von Seiten der Nachbarn, die Drainage über 40 Jahre geduldet worden ist, um eine Lösung zu finden.
Den oft zitierten Bestandsschutz gibt es aber nicht generell.
Klar dürfte sein, dass der Architekt im Sinne der Nachbarn agiert.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin