16. Februar 2025
|
14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert und keinen anderen Flug anbietet, darf man selbst einen Ersatzflug buchen. Die Airline muss die Mehrkosten für den selbst gebuchten Ersatzflug erstatten. Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Kosten des Ersatzfluges erstatten.
In Ihrem Fall gibt es ein Problem. Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Zwar gilt die Fluggastrechteverordnung auch in der Schweiz, die Schweizer Gerichte stellen aber in jüngeren Urteilen auf den Wortlaut der Verordnung ab. Dort steht, dass die Regelungen nur gelten wenn aus einem Eu-Land oder in ein Eu-Land geflogen wird. Die Schweizer Gerichte sehen sich also als Drittstaat im Sinne dieser Verordnung. Entsprechend ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar auf Ihren Fall. Der Rückgriff auf das montrealer Übereinkommen sieht bei Annullierung neben der Erstattung der Kosten keinen weiteren Ersatzanspruch.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
16. Februar 2025 | 15:16
Vielen Dank für die Erklärung. Noch eine Frage zum Verständnis. Ihrer Antwort darf ich folgendes entnehmen. Wäre unser Flug ab einem Flughafen in Deutschland gewesen, hätte ich Recht auf Rückerstattung des Ersatzfluges. Könnte in dem Fall die Fluggesellschaft die Übernahme der zusätzlichen Kosten aufgrund der höheren Gewalt (Krieg) ablehnen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Februar 2025 | 15:19
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig, bei einem Flug aus Deutschland müssten Ihnen die Kosten voll ersetzt werden.
Auf einen Haftungsausschluss wegen der besonderen Umstände könnte sich die Fluggesellschaft nicht berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt