Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre Frage lautet, ob es eine Möglichkeit gibt, sich gegen die Übersendung der Rechnungen zu wehren, die übersandt werden, weil eine Reise gebucht wurde, für die es jedoch keine Bestätigung seitens des Reiseunternehmens gibt.
Grundsätzlich kommt ein Vertrag erst zustande, wenn es eine Einigung zwischen den Parteien gibt und ein abgegebenes Angebot angenommen wurde.
Das Angebot haben Sie abgegeben, als Sie die Reise auf dem Portal gebucht haben. Die Annahme wäre die Bestätigung des Reiseportals oder des Reiseunternehmens gewesen. Da eine Bestätigung nach Ihren Angaben nicht vorlag, ist also ein Vertrag nicht zustandegekommen.
Letztlich muss das Portal im Zweifel bei Gericht nachweisen, dass es die Reise bestätigt hat und das diese Bestätigung bei Ihnen angekommen ist. Kann es dies nicht, verliert es eine eventuelle Klage bereits deshalb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den AGB auf der Internetseite A-i-d-U.
Hinsichtlich der unberechtigten Übersendung der Rechnungen haben Sie einen Unterlassungsanspruch, der gegebenenfalls nach außergerichtlicher Aufforderung und Abmahnung auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste ich mir die Buchungsunterlagen und den E-Mailverkehr ansehen.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 12.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr T., danke für Ihre Ausführungen. Eine Klärung bräuchte ich hinsichtlich des Nicht-Zustandekommens des Vertrags.
Alles, was uns vorliegt, ist eine unmittelbar nach der Buchung eingegangene Email mit einer Bestätigungsnummer und dem Wortlaut: "Eine endgültige Reisebestätigung erfolgt per EMail innerhalb der nächsten 7 Tage von Ihrem Reiseveranstalter. ... Im Buchungsauftrag haben Sie die Zahlung per Rechnung ausgewählt, diese erhalten Sie nach Buchungsbestätigung innerhalb von 7 Tagen per Post oder Email."
Nichts davon ist passiert. Der nächste Posteingang war die 1. Rechnung.
Ist damit nach Ihrer Einschätzung der Sachverhalt des "Nicht-Zustandekommens" erfüllt?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller/in,
da Sie, wie Sie nun selbst sagen doch eine Bestätigung mit einer Bestätigungsnummer bekommen zu haben, ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestätigung ein Vertrag zustandegekommen ist.
Dass die Rechnung nicht innerhalb von 7 Tagen bei Ihnen einging, dürfte insoweit keine Rolle spielen, da diese Zeitangabe in der E-Mail nicht verbindlich ist.
Natürlich muss die Reise trotzdem möglich gewesen sein. Es muss also möglich gewesen sein, diese Reise tatsächlich anzutreten. Dies wäre der Fall, wenn Sie auch ohne die Reiseunterlagen den Flug hätten wahrnehmen können und das Hotel hätte bezogen werden können.
Ob dies möglich gewesen wäre kann ich von hier aus bei der derzeitigen Informationslage nicht beurteilen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Vertrag vielleicht zusatndegekommen, jedoch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Reisekosten entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tertel
Fachanwalt für Arbeitsrecht