11. März 2008
|
11:21
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
Der Schaden wird - wenn er nicht grob fahrlässig verursacht wurde - von der Haftpflichtversicherung übernommen.
Nur wenn Sie ein Selbstbeteiligung vereinbart haben, müssen Sie sich an den Kosten beteiligen. Dies müßte in dem Mietvertrag des PKWs stehen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de <http://www.anwalt-wille.de>
anwalt@anwalt-wille.de <mailto:anwalt@anwalt-wille.de>
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Rechtsanwalt Klaus Wille
Rückfrage vom Fragesteller
11. März 2008 | 12:23
Hallo!
Erst einmal Danke für Ihre Antwort.
Leider trifft diese nicht genau meine Frage; dass die Haftpflichtversicherung des Leihwagens den Schaden übernimmt ist mir schon klar. Fraglich ist, ob ich die Mehrkosten, die durch eine Prämienerhöhung der Haftversicherung des Leihfahrzeuges entstehen, tragen muß?
Beste Grüße,
Palasim
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. März 2008 | 16:36
Nein dies müssen Sie nicht.