Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die gerichtliche Feststellung der Kostentragungspflicht wäre nur möglich, wenn ein LAUFENDES Verfahren für erledigt erklärt wird.
Hier könnten Sie allenfalls eine gesonderte Schadensersatzklage bei Verschulden des Mieters erheben. Ob diese aber tatsächlich erfolgreich sein wird, lässt sich von hier aus so nicht beurteilen; da Sie aber offensichtlich anwaltlich vertreten werden, wird der Kollege die Erfolgsaussichten sicherlich besser abschätzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Hallo Herr Bohle, es geht mir darum, eine zweite Meinung zu hören. Ich wollte von Ihnen keine Einschätzung der Erfolgsaussichten. Ich muss die Frage daher als nicht beantwortet ansehen. Die Frage war: was kann ich derzeit tun, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben!
Sehr geehrter Ratsuchender,
"Können wir trotzdem das Mietverhältnis aufheben und nachher das Gericht entscheiden lassen, wer denn nun Recht hatte und die Kosten tragen muss?," hatte ich als Frage verstanden und Ihnen erklärt, dass dieses nur im Rahmen einer Schadensersatzklage möglich ist.
Derzeit könnten Sie, also ohne bereits eingeleitetes Gerichtsverfahren, nur eine Vereinbarung mit der Mieterin treffen, dass Sie die Kosten übernimmt.
Oder, Sie erheben Klage, erledigen den Rechtsstreit und beantragen dann die Kostenentscheidung, wobei es gefährlich ist, unmittelbar nach Klageerhebung die Erledigung zu erklären, da das Gericht dann auch die Notwendigkeit prüfen wird.
Ich würde also hier die gesonderte Schadensersatzklage empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle