26. Oktober 2010
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12:57
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Fragen möchte ich einsatzangemessen wie folgt beantworten:
1.)
Es ist ein sogenannter Mehrbedarf. Dieser wird anteilig nach dem Einkommen der Elternteile berechnet (BGH, FamRZ 2008, 1152).
2.)
Nein, es wird als Mehrbedarf berücksichtigt.
3.)
Nein.
4.)
Nein, solange das Kind nicht vom Stiefvater adoptiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
26. Oktober 2010 | 14:19
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre klare Antwort.
Eine kleine Nachfrage: das oben von Ihnen geschriebene gilt auch wenn die Eltern des Kindes nie verheiratet waren. (So hatte ich das ja auch gemeint).
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Oktober 2010 | 14:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, dass gilt auch dann, wenn die Elternteile nicht verheiratet gewesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle