Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Pflicht zur Korrektur der fehlerhaften Abrechnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnabrechnung korrekt vorzunehmen. Das ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die Abrechnung ordnungsgemäß zu erstellen. Fehler bei der Lohnabrechnung gehen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie – wie in Ihrem Fall – den Fehler rechtzeitig während des laufenden Arbeitsverhältnisses angezeigt und die erforderlichen Unterlagen zur Korrektur (z.B. Nachweis der Steuerklasse II) vorgelegt haben.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren und die Differenz auszuzahlen. Die Tatsache, dass Sie den Fehler rechtzeitig gemeldet haben, ist dabei entscheidend.
2. Anspruch auf korrekte Abrechnung und Auszahlung
Sie haben einen Anspruch auf die korrekte Abrechnung nach der für Sie zutreffenden Steuerklasse II. Die Abrechnung nach Steuerklasse VI ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber keine oder falsche Informationen über die Steuerklasse hat. Sobald Sie die richtigen Unterlagen vorgelegt haben, muss der Arbeitgeber dies berücksichtigen.
Es ist die Steuerklasse II maßgeblich, da Sie diese nachgewiesen haben und der Arbeitgeber dies hätte berücksichtigen müssen.
3. Vorgehen und Erfolgsaussichten einer Lohnklage
Sie sollten den Arbeitgeber schriftlich und nachweisbar (z.B. per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung) zur Korrektur der Abrechnung und Auszahlung der Differenz auffordern. Setzen Sie eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage).
Sollte der Arbeitgeber nicht reagieren oder ablehnen, ist eine Lohnklage beim Arbeitsgericht der richtige Weg. Die Erfolgsaussichten sind in Ihrem Fall sehr gut, da Sie den Fehler rechtzeitig angezeigt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. Die fehlerhafte Abrechnung ist dokumentiert und der Anspruch klar bezifferbar.
4. Weitere Hinweise
- Die Korrektur der Lohnabrechnung ist auch nachträglich möglich und üblich, insbesondere wenn der Fehler rechtzeitig angezeigt wurde.
- Die Auszahlung der Differenz ist unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits beendet ist.
- Sie sollten darauf achten, dass keine tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen abgelaufen sind. In der Regel beträgt die Frist für die Geltendmachung von Lohnansprüchen drei Jahre, es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag ist eine kürzere Frist (z.B. sechs Monate) vereinbart.
5. Zusammenfassung für die Verhandlung mit der Geschäftsführung
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnabrechnung korrekt nach der mitgeteilten Steuerklasse II vorzunehmen.
- Fehlerhafte Abrechnungen müssen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrigiert werden, insbesondere wenn der Fehler rechtzeitig angezeigt wurde.
- Sie haben Anspruch auf Auszahlung der Differenz.
- Setzen Sie eine schriftliche Frist zur Korrektur und Auszahlung.
- Nach Fristablauf können Sie mit sehr guten Erfolgsaussichten eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Sie können sich in der Verhandlung auf die Rechtslage berufen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie auf das Geld angewiesen sind und dass eine gerichtliche Auseinandersetzung für beide Seiten vermeidbar ist, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt.
Sollte die Geschäftsführung nicht reagieren, ist eine Klage beim Arbeitsgericht der richtige und erfolgversprechende Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Können sie mir noch die rechtlichen Details also § nennen - das wäre hier sehr hilfreich. Danke vielmals
Vielen Dank für Ihre Rückfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
1. Pflicht zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung und Korrektur
-§ 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO): Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen, die den Betrag und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sowie die Abzüge im Einzelnen darstellt. Eine fehlerhafte Abrechnung, insbesondere hinsichtlich der Steuerklasse, stellt eine Verletzung dieser Pflicht dar.
-§ 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Aus dem Arbeitsvertrag als Dienstvertrag ergibt sich die Hauptpflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
-§ 241 Abs. 2 BGB: Aus dem Schuldverhältnis (Arbeitsverhältnis) können sich Nebenpflichten ergeben, die auf die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gerichtet sind. Hierzu zählt auch die Pflicht zur korrekten Lohnabrechnung und -zahlung.
-§ 242 BGB: Die Leistungspflichten sind nach Treu und Glauben zu erfüllen, was ebenfalls die korrekte Abwicklung der Lohnzahlung umfasst.
2. Steuerrechtliche Grundlagen der Lohnabrechnung
-§ 38 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG): Die Einkommensteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben.
-§ 38 Abs. 2 EStG: Der Arbeitnehmer ist Steuerschuldner der Lohnsteuer.
-§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
-§ 39 EStG: Dieser Paragraph regelt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), zu denen auch die Steuerklasse gehört. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ihm mitgeteilten oder elektronisch abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der Lohnabrechnung zugrunde zu legen.
-§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der Lohnsteuer, soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht.
3. Anspruch auf Auszahlung der Differenz und Schadensersatz
-§ 611a BGB: Der Anspruch auf die korrekte Vergütung ist ein vertraglicher Anspruch. Wurde zu wenig gezahlt, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.
-§ 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Arbeitgeber eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (z.B. die Pflicht zur korrekten Lohnabrechnung) und hat er dies zu vertreten, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Dies kann relevant werden, wenn durch die fehlerhafte Abrechnung ein konkreter Schaden entsteht, der über die reine Differenzzahlung hinausgeht.
4. Verjährung
-§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
-§ 199 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bitte beachten Sie, dass tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sein können, gesondert zu prüfen sind, da diese nicht in den allgemeinen Gesetzen geregelt sind.
Mit freundlichen Grüßen